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(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:
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(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung aus dem Kreis der bei der Bezirksverwaltungsbehörde verwendeten Beamten ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Nach Abs. 2 lit. c dürfen nur Landeslehrer des Dienststandes entsendet werden, deren Dienstverhältnis definitiv ist und gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(5) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) in der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(6) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) zur Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung in das Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a, die Leiter einer Bezirksverwaltungsbehörde sind und nach Abs. 2 lit. b, endet sie überdies mit dem Verlust der Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist. Bei Mitgliedern oder bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a, die nicht Leiter einer Bezirksverwaltungsbehörde sind, und bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. c endet sie überdies mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 6).
(6a) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt wurden.
(7) Scheidet ein entsendetes Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 6) ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.
(8) Die Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 entscheidet in zwei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem jeweils zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und je nach der Verwendung des zu beschreibenden Landeslehrers aus dem Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen bestehen.
(9) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist dem Senat der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(10) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten
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(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:
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(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung aus dem Kreis der bei der Bezirksverwaltungsbehörde verwendeten Beamten ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Nach Abs. 2 lit. c dürfen nur Landeslehrer des Dienststandes entsendet werden, deren Dienstverhältnis definitiv ist und gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(5) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) in der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(6) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) zur Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung in das Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a, die Leiter einer Bezirksverwaltungsbehörde sind und nach Abs. 2 lit. b, endet sie überdies mit dem Verlust der Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist. Bei Mitgliedern oder bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a, die nicht Leiter einer Bezirksverwaltungsbehörde sind, und bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. c endet sie überdies mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 6).
(6a) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt wurden.
(7) Scheidet ein entsendetes Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 6) ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.
(8) Die Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 entscheidet in zwei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem jeweils zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und je nach der Verwendung des zu beschreibenden Landeslehrers aus dem Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen bestehen.
(9) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist dem Senat der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(10) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten
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