§ 19 K-LSiG Bestellung

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Bestellungsbescheide sindDer Bürgermeister hat Rechtsakte über die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Bestellungsbescheide sindDer Bürgermeister hat Rechtsakte über die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

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