§ 92 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Für die Abwahl eines Klassensprechers bzw§ 92 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Schulsprechers sind die §§ 79, 80, 81 Abs. 1 und 83 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. § 81 Abs. 2 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß als Wahlzeugen die beiden Erstunterfertigten des Verlangens berufen sind. Bei der Anwendung der genannten Bestimmungen auf die Abwahl des Schulsprechers (seines Stellvertreters) tritt an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer.

(2) Der Klassensprecher bzw. Schulsprecher ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der zur Abwahl Berechtigten gemäß § 91 beschließt.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Für die Abwahl eines Klassensprechers bzw§ 92 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Schulsprechers sind die §§ 79, 80, 81 Abs. 1 und 83 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. § 81 Abs. 2 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß als Wahlzeugen die beiden Erstunterfertigten des Verlangens berufen sind. Bei der Anwendung der genannten Bestimmungen auf die Abwahl des Schulsprechers (seines Stellvertreters) tritt an die Stelle des Klassenvorstandes der Schulleiter oder der von ihm beauftragte Lehrer.

(2) Der Klassensprecher bzw. Schulsprecher ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der zur Abwahl Berechtigten gemäß § 91 beschließt.

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