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Der Wirksamkeitsbeginn der über Antrag verliehenen Ermächtigung eines Versicherers darf im Ermächtigungsbescheid frühestens wie folgt festgelegt werden:
1. | Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. | |||||||||
2. | Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Bundespolizeidirektion Villach: mit 15. November 1999. |
Der Wirksamkeitsbeginn der über Antrag verliehenen Ermächtigung eines Versicherers darf im Ermächtigungsbescheid frühestens wie folgt festgelegt werden:
1. | Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor: mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. | |||||||||
2. | Im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Bundespolizeidirektion Villach: mit 15. November 1999. |