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Kassabuch
(1) Der mit der Besorgung der Gemeindekasse betraute Bedienstete hat über die baren Einnahmen und Ausgaben ein Kassabuch zu führen, wenn der Tagesabschluß entsprechend den Bestimmungen des § 60 nicht täglich erfolgt seit 31.12.2019 weggefallen. Die Führung des Kassabuches ist überdies dann nicht erforderlich, wenn der Geldverkehr ausschließlich unbar erfolgt.
(2) Im Kassabuch sind mindestens folgende Spalten vorzusehen:
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(3) Das Kassabuch ist laufend zu führen und täglich so abzuschließen, daß die Übereinstimmung mit dem Bargeldbestand geprüft werden kann. Die Belege laut Kassabuch sind täglich der Buchhaltung zu übergeben.
Kassabuch
(1) Der mit der Besorgung der Gemeindekasse betraute Bedienstete hat über die baren Einnahmen und Ausgaben ein Kassabuch zu führen, wenn der Tagesabschluß entsprechend den Bestimmungen des § 60 nicht täglich erfolgt seit 31.12.2019 weggefallen. Die Führung des Kassabuches ist überdies dann nicht erforderlich, wenn der Geldverkehr ausschließlich unbar erfolgt.
(2) Im Kassabuch sind mindestens folgende Spalten vorzusehen:
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(3) Das Kassabuch ist laufend zu führen und täglich so abzuschließen, daß die Übereinstimmung mit dem Bargeldbestand geprüft werden kann. Die Belege laut Kassabuch sind täglich der Buchhaltung zu übergeben.