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(1) Die Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretenen Partei gilt auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Die Landesregierung hat die Landesförderung nach § 3 - soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist - vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
(4) Wenn eine geförderte Landtagspartei bis zum 15. Juni des der Förderung folgenden Kalenderjahres nicht ihren Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 nachgekommen ist, ruhen Überweisungen der Landesregierung (Abs. 3) für die Dauer der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen.
(1) Die Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretenen Partei gilt auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Die Landesregierung hat die Landesförderung nach § 3 - soweit dies auf Grund der Antragstellung möglich ist - vierteljährlich im Vorhinein zu überweisen.
(4) Wenn eine geförderte Landtagspartei bis zum 15. Juni des der Förderung folgenden Kalenderjahres nicht ihren Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 nachgekommen ist, ruhen Überweisungen der Landesregierung (Abs. 3) für die Dauer der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen.