§ 24 K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 24

Gebührenrechtliche Bestimmungen

 

Die Freiheit von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben richtet sich nach § 19 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 298/1990.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

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Die Freiheit von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben richtet sich nach § 19 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 298/1990.

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