§ 74 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der Erziehungsmittel gelten die Bestimmungen des § 63 § 74 K-LSchVsinngemäß seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Wird eine Verwarnung ausgesprochen, kann zusätzlich ein Ausgeh- bzw. Urlaubsverbot verhängt werden.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Hinsichtlich der Erziehungsmittel gelten die Bestimmungen des § 63 § 74 K-LSchVsinngemäß seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Wird eine Verwarnung ausgesprochen, kann zusätzlich ein Ausgeh- bzw. Urlaubsverbot verhängt werden.

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