Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Besondere Aufgaben
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 61 hat der Kontrollausschuß insbesondere zu prüfen, ob
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Kontrollausschuß hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch einmal vierteljährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters - in Fällen des § 69 Abs 4 bis 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung auch des mit den Finanzangelegenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes - oder des Finanzverwalters, durchzuführen seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs 2) dürfen auch unvermutete Kassenbestandsaufnahmen vorgenommen werden.
Besondere Aufgaben
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 61 hat der Kontrollausschuß insbesondere zu prüfen, ob
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Kontrollausschuß hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch einmal vierteljährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters - in Fällen des § 69 Abs 4 bis 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung auch des mit den Finanzangelegenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes - oder des Finanzverwalters, durchzuführen seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs 2) dürfen auch unvermutete Kassenbestandsaufnahmen vorgenommen werden.