§ 62 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 62 K-GHO

Besondere Aufgaben

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 61 hat der Kontrollausschuß insbesondere zu prüfen, ob

1.

der buchmäßige mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmt,

2.

die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung eingehalten werden,

3.

bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen der Gemeinde eingehalten werden.

(2) Der Kontrollausschuß hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch einmal vierteljährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters - in Fällen des § 69 Abs 4 bis 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung auch des mit den Finanzangelegenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes - oder des Finanzverwalters, durchzuführen seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs 2) dürfen auch unvermutete Kassenbestandsaufnahmen vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 62 K-GHO

Besondere Aufgaben

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 61 hat der Kontrollausschuß insbesondere zu prüfen, ob

1.

der buchmäßige mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmt,

2.

die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung eingehalten werden,

3.

bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen der Gemeinde eingehalten werden.

(2) Der Kontrollausschuß hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch einmal vierteljährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters - in Fällen des § 69 Abs 4 bis 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung auch des mit den Finanzangelegenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes - oder des Finanzverwalters, durchzuführen seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs 2) dürfen auch unvermutete Kassenbestandsaufnahmen vorgenommen werden.

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