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Noch nicht fällige Verwaltungsforderungen
und Verwaltungsschulden
Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit f und § 64 Z 2 lit b sind jene Forderungen und Verbindlichkeiten (Schulden), deren Rechtsgültigkeit und Höhe schon feststeht, deren Fälligkeit aber am Schluß des Finanzjahres noch nicht eingetreten ist seit 31.12.2019 weggefallen.
Noch nicht fällige Verwaltungsforderungen
und Verwaltungsschulden
Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit f und § 64 Z 2 lit b sind jene Forderungen und Verbindlichkeiten (Schulden), deren Rechtsgültigkeit und Höhe schon feststeht, deren Fälligkeit aber am Schluß des Finanzjahres noch nicht eingetreten ist seit 31.12.2019 weggefallen.