§ 49 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 49 K-GHO

Vermögensverrechnung

(1) Die Vermögensverrechnung der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen hat die Vermögensbestände und deren Veränderungen während des Finanzjahres - getrennt nach Vermögensarten - festzuhalten; sie bildet die Grundlage für die Vermögensrechnung nach § 77 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ist die Vermögensverrechnung nicht unmittelbar von der voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten, so ist auf dem Beleg ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 49 K-GHO

Vermögensverrechnung

(1) Die Vermögensverrechnung der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen hat die Vermögensbestände und deren Veränderungen während des Finanzjahres - getrennt nach Vermögensarten - festzuhalten; sie bildet die Grundlage für die Vermögensrechnung nach § 77 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ist die Vermögensverrechnung nicht unmittelbar von der voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten, so ist auf dem Beleg ein entsprechender Vermerk anzubringen.

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