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Vermögensverrechnung
(1) Die Vermögensverrechnung der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen hat die Vermögensbestände und deren Veränderungen während des Finanzjahres - getrennt nach Vermögensarten - festzuhalten; sie bildet die Grundlage für die Vermögensrechnung nach § 77 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Ist die Vermögensverrechnung nicht unmittelbar von der voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten, so ist auf dem Beleg ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Vermögensverrechnung
(1) Die Vermögensverrechnung der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen hat die Vermögensbestände und deren Veränderungen während des Finanzjahres - getrennt nach Vermögensarten - festzuhalten; sie bildet die Grundlage für die Vermögensrechnung nach § 77 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Ist die Vermögensverrechnung nicht unmittelbar von der voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten, so ist auf dem Beleg ein entsprechender Vermerk anzubringen.