§ 64 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 64 K-GHO

Gliederung des Gemeindevermögens

Das Gemeindevermögen (Aktiv- und Passivvermögen) gliedert sich in folgende Vermögensgruppen:

1.

Aktivvermögen wie insbesondere

a)

unbewegliche Sachen,

b)

bewegliche Sachen,

c)

Rechte der Gemeinden auf Nutzung oder Leistung,

d)

Rücklagen,

e)

noch nicht fällige Verwaltungsforderungen,

f)

Beteiligungen und Wertpapiere,

g)

Haftungen;

2.

Passivvermögen wie insbesondere

a)

Darlehensschulden und darlehensähnliche Schulden,

b)

noch nicht fällige Verwaltungsschulden,

c)

Rechte Dritter auf Nutzung oder Leistung,

d)

Haftungen.

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 64 K-GHO

Gliederung des Gemeindevermögens

Das Gemeindevermögen (Aktiv- und Passivvermögen) gliedert sich in folgende Vermögensgruppen:

1.

Aktivvermögen wie insbesondere

a)

unbewegliche Sachen,

b)

bewegliche Sachen,

c)

Rechte der Gemeinden auf Nutzung oder Leistung,

d)

Rücklagen,

e)

noch nicht fällige Verwaltungsforderungen,

f)

Beteiligungen und Wertpapiere,

g)

Haftungen;

2.

Passivvermögen wie insbesondere

a)

Darlehensschulden und darlehensähnliche Schulden,

b)

noch nicht fällige Verwaltungsschulden,

c)

Rechte Dritter auf Nutzung oder Leistung,

d)

Haftungen.

seit 31.12.2019 weggefallen.

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