§ 45 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 45 K-GHO

Aufgaben der Buchhaltung

(1) Aufgaben im Rahmen der Führung der Buchhaltung sind insbesondere:

1.

zu prüfen, ob die Anweisungen den Bestimmungen des § 25 entsprechen;

2.

alle Geschäftsfälle im Sinne der gegenständlichen Richtlinien zu verrechnen;

3.

die Belege und Bücher zu verwahren;

4.

die Zeitbuch- und Sachbuchabschlüsse zu erstellen;

5.

den Entwurf des Rechnungsabschlusses so vorzubereiten, daß die Feststellung im Gemeinderat rechtzeitig (§ 90 Abs 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung) möglich ist.

(2) Bei der Prüfung nach Abs 1 Z seit 31.12.2019 weggefallen. 1 ist insbesondere die Richtigkeit des Bedeckungsvermerks im Zusammenhang mit § 25 zu kontrollieren. Entspricht die Zahlungsanweisung nicht den Bestimmungen des § 25 oder wird durch sie eine andere haushaltsrechtliche Bestimmung verletzt, ist sie unter Angabe der Mängel dem Anweisungsbefugten zur Berichtigung zurückzustellen. Jede Abänderung der Zahlungsanweisung darf nur im Einvernehmen mit dem Anweisungsbefugten erfolgen. Wird ein Mangel nicht behoben oder ist er nicht behebbar und ist die Vollziehung auf Grund einer dienstrechtlichen Weisung durchzuführen, so ist darauf mit einem entsprechenden Vermerk (Beharrungsvermerk) hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 45 K-GHO

Aufgaben der Buchhaltung

(1) Aufgaben im Rahmen der Führung der Buchhaltung sind insbesondere:

1.

zu prüfen, ob die Anweisungen den Bestimmungen des § 25 entsprechen;

2.

alle Geschäftsfälle im Sinne der gegenständlichen Richtlinien zu verrechnen;

3.

die Belege und Bücher zu verwahren;

4.

die Zeitbuch- und Sachbuchabschlüsse zu erstellen;

5.

den Entwurf des Rechnungsabschlusses so vorzubereiten, daß die Feststellung im Gemeinderat rechtzeitig (§ 90 Abs 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung) möglich ist.

(2) Bei der Prüfung nach Abs 1 Z seit 31.12.2019 weggefallen. 1 ist insbesondere die Richtigkeit des Bedeckungsvermerks im Zusammenhang mit § 25 zu kontrollieren. Entspricht die Zahlungsanweisung nicht den Bestimmungen des § 25 oder wird durch sie eine andere haushaltsrechtliche Bestimmung verletzt, ist sie unter Angabe der Mängel dem Anweisungsbefugten zur Berichtigung zurückzustellen. Jede Abänderung der Zahlungsanweisung darf nur im Einvernehmen mit dem Anweisungsbefugten erfolgen. Wird ein Mangel nicht behoben oder ist er nicht behebbar und ist die Vollziehung auf Grund einer dienstrechtlichen Weisung durchzuführen, so ist darauf mit einem entsprechenden Vermerk (Beharrungsvermerk) hinzuweisen.

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