§ 44 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 44 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Unterabschnitt

Verrechnungswesen

§ 44

Gegenstand und Grundsätze

der Verrechnung

(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung oder eines ihr gleichwertigen Verrechnungsverfahrens zu erfolgen. Wirtschaftliche Unternehmungen, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen, haben nach den Grundsätzen der Doppik zu verrechnen. Sonstige wirtschaftliche Unternehmungen haben ihre Gebarung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung oder zumindest so zu führen, daß das Ergebnis nach kaufmännischen Grundsätzen beurteilt werden kann.

(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben an Geld und sonstigen Vermögensstellen zu umfassen.

(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert in Euro zu verrechnen.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind

1.

zeitgeordnet in der Reihenfolge ihres Vorkommens (zeitfolgemäßig) in den Zeitbüchern (§ 51) und

2.

sachgeordnet in der im Voranschlag sowie für die voranschlagsunwirksame Gebarung vorgesehenen Ordnung in den Sachbüchern (§ 53) unter Berücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die eine Auswertung gemäß § 76 ermöglicht.

(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung muß durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
3§ 44 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. Unterabschnitt

Verrechnungswesen

§ 44

Gegenstand und Grundsätze

der Verrechnung

(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung oder eines ihr gleichwertigen Verrechnungsverfahrens zu erfolgen. Wirtschaftliche Unternehmungen, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen, haben nach den Grundsätzen der Doppik zu verrechnen. Sonstige wirtschaftliche Unternehmungen haben ihre Gebarung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung oder zumindest so zu führen, daß das Ergebnis nach kaufmännischen Grundsätzen beurteilt werden kann.

(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben an Geld und sonstigen Vermögensstellen zu umfassen.

(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert in Euro zu verrechnen.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind

1.

zeitgeordnet in der Reihenfolge ihres Vorkommens (zeitfolgemäßig) in den Zeitbüchern (§ 51) und

2.

sachgeordnet in der im Voranschlag sowie für die voranschlagsunwirksame Gebarung vorgesehenen Ordnung in den Sachbüchern (§ 53) unter Berücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die eine Auswertung gemäß § 76 ermöglicht.

(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung muß durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.

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