§ 14 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 14 K-GHO

Nachtragsvoranschlag,

Nachtragswirtschaftsplan

(1) Wird der Voranschlag während des Finanzjahres durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben, durch Mehreinnahmen oder Mindereinnahmen in seiner Aussagekraft wesentlich beeinflußt oder droht durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder Mindereinnahmen die Störung des Haushaltsgleichgewichtes, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Nachtragsvoranschlag hat alle im Zeitpunkt seiner Erstellung überschaubaren Änderungen der Einnahmen und Ausgaben oder deren Zweckwidmung zu enthalten. Die bis zur Erstellung des Nachtragsvoranschlages genehmigten außer- und überplanmäßigen Ausgaben sind zu berücksichtigen.

(3) Nachtragsvoranschläge sind so zu erstellen, daß sie nach Tunlichkeit spätestens am 1. Dezember des laufenden Jahres in Kraft treten können. Sie dürfen nur für das laufende Finanzjahr festgestellt werden.

(4) Für die Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 und des § 13 gelten sinngemäß für Nachtragswirtschaftspläne.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 14 K-GHO

Nachtragsvoranschlag,

Nachtragswirtschaftsplan

(1) Wird der Voranschlag während des Finanzjahres durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben, durch Mehreinnahmen oder Mindereinnahmen in seiner Aussagekraft wesentlich beeinflußt oder droht durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder Mindereinnahmen die Störung des Haushaltsgleichgewichtes, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Nachtragsvoranschlag hat alle im Zeitpunkt seiner Erstellung überschaubaren Änderungen der Einnahmen und Ausgaben oder deren Zweckwidmung zu enthalten. Die bis zur Erstellung des Nachtragsvoranschlages genehmigten außer- und überplanmäßigen Ausgaben sind zu berücksichtigen.

(3) Nachtragsvoranschläge sind so zu erstellen, daß sie nach Tunlichkeit spätestens am 1. Dezember des laufenden Jahres in Kraft treten können. Sie dürfen nur für das laufende Finanzjahr festgestellt werden.

(4) Für die Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 und des § 13 gelten sinngemäß für Nachtragswirtschaftspläne.

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