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Gliederung des Voranschlages
(1) Der Voranschlag ist in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Voranschlag zu gliedern seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(3) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
Gliederung des Voranschlages
(1) Der Voranschlag ist in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Voranschlag zu gliedern seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(3) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.