Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auszeichnungsvorschläge dürfen vom Kollegium des Landesschulrates auch aus eigenem Antrieb erstattet werden.
(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Aufhebung der Schulfestigkeit das Kollegium des Landesschulrates zu hören.
(2) Auszeichnungsvorschläge dürfen vom Kollegium des Landesschulrates auch aus eigenem Antrieb erstattet werden.
(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Aufhebung der Schulfestigkeit das Kollegium des Landesschulrates zu hören.