§ 6 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Jene Unterrichtsgegenstände bzw§ 6 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Teile von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, sind geschlossen in Kursform zu halten. Teile von Unterrichtsgegenständen können insoweit in Kursform gehalten werden als dadurch eine wesentliche Steigerung des Unterrichtsertrages erreicht werden kann und organisatorische Notwendigkeiten dies erfordern. Soweit in den Stundentafeln das Stundenausmaß für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht angegeben ist, können von den angeführten Stunden maximal 50 Prozent für den praktischen Unterricht verwendet werden. Das Gesamtausmaß des Kursunterrichtes darf - ausgenommen bei der Fachschule für Erwachsene - je Gegenstand maximal 50 Prozent der Jahresstunden betragen. Bei der Fachschule für Erwachsene ist eine weitergehende Blockung möglich.

(2) Der Unterricht gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Jene Unterrichtsgegenstände bzw§ 6 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Teile von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel der Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, sind geschlossen in Kursform zu halten. Teile von Unterrichtsgegenständen können insoweit in Kursform gehalten werden als dadurch eine wesentliche Steigerung des Unterrichtsertrages erreicht werden kann und organisatorische Notwendigkeiten dies erfordern. Soweit in den Stundentafeln das Stundenausmaß für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht angegeben ist, können von den angeführten Stunden maximal 50 Prozent für den praktischen Unterricht verwendet werden. Das Gesamtausmaß des Kursunterrichtes darf - ausgenommen bei der Fachschule für Erwachsene - je Gegenstand maximal 50 Prozent der Jahresstunden betragen. Bei der Fachschule für Erwachsene ist eine weitergehende Blockung möglich.

(2) Der Unterricht gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.

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