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Bewegliche Güter
(1) Als Inventar im Sinne dieses Gesetzes gelten
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(2) Das Inventarverzeichnis ist standortbezogen zu führen seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Inventarkontoblatt ist entweder für jeden Raum, für die als Raumeinheit geltende Mehrzahl von Räumen oder für die zu einer Verwahrstelle zusammengefaßten Räume, in denen sich Inventargegenstände befinden, einzurichten. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Plätze, an denen sich Inventargegenstände befinden.
(3) Das Inventarkontoblatt (Abs 2) hat jedenfalls zu enthalten:
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(4) Auf den Kontoblättern ist jeder Gegenstand nach Abs 1 Z 1 und jede Gegenstandsgruppe nach Abs 1 Z 2 einzeln unter Anführung der wesentlichen Merkmale einzutragen. Gegenstände, die mit einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann als selbständige Gegenstände einzutragen, wenn sie auch für sich allein nutzbar sind.
(5) Ersatzbeschaffungen sind als Zugänge, die ersetzten Gegenstände als Abgänge zu behandeln. Ersatzanschaffungen von einzelnen Inventargegenständen, die im Inventarkontoblatt unter einer größeren Einheit zusammengefaßt sind, müssen nicht gesondert inventarisiert werden.
(6) Die gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen.
(7) Die als Gemeindeeigentum gekennzeichneten Gegenstände sind mit einer Inventarnummer zu versehen. Aus der Inventarnummer muß mindestens ersichtlich sein, unter welchem Verwaltungszweig und Standort der Gegenstand im Inventarverzeichnis eingetragen ist.
(8) Ein mit der Führung der Gemeindekasse betrauter Bediensteter (inventarführende Stelle) hat mindestens im Abstand von zwei Jahren eine Inventur vorzunehmen. Stimmt der tatsächliche Bestand an Gegenständen mit dem buchmäßigen Bestand nicht überein, so ist der Unterschied sofort aufzuklären. Verbleibende Mehrbestände sind unverzüglich nachzutragen. Verbleibende Fehlbestände sind sofort dem Bürgermeister zu melden. Das Prüfungsergebnis ist in geeigneter Weise festzuhalten.
(9) Bei Entnahme eines Gegenstandes wegen Reparatur oder bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Raumes muß der fehlende Bestand mit einem Reparaturschein oder einem sonstigen Nachweis belegbar sein.
Bewegliche Güter
(1) Als Inventar im Sinne dieses Gesetzes gelten
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(2) Das Inventarverzeichnis ist standortbezogen zu führen seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Inventarkontoblatt ist entweder für jeden Raum, für die als Raumeinheit geltende Mehrzahl von Räumen oder für die zu einer Verwahrstelle zusammengefaßten Räume, in denen sich Inventargegenstände befinden, einzurichten. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Plätze, an denen sich Inventargegenstände befinden.
(3) Das Inventarkontoblatt (Abs 2) hat jedenfalls zu enthalten:
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(4) Auf den Kontoblättern ist jeder Gegenstand nach Abs 1 Z 1 und jede Gegenstandsgruppe nach Abs 1 Z 2 einzeln unter Anführung der wesentlichen Merkmale einzutragen. Gegenstände, die mit einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann als selbständige Gegenstände einzutragen, wenn sie auch für sich allein nutzbar sind.
(5) Ersatzbeschaffungen sind als Zugänge, die ersetzten Gegenstände als Abgänge zu behandeln. Ersatzanschaffungen von einzelnen Inventargegenständen, die im Inventarkontoblatt unter einer größeren Einheit zusammengefaßt sind, müssen nicht gesondert inventarisiert werden.
(6) Die gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen.
(7) Die als Gemeindeeigentum gekennzeichneten Gegenstände sind mit einer Inventarnummer zu versehen. Aus der Inventarnummer muß mindestens ersichtlich sein, unter welchem Verwaltungszweig und Standort der Gegenstand im Inventarverzeichnis eingetragen ist.
(8) Ein mit der Führung der Gemeindekasse betrauter Bediensteter (inventarführende Stelle) hat mindestens im Abstand von zwei Jahren eine Inventur vorzunehmen. Stimmt der tatsächliche Bestand an Gegenständen mit dem buchmäßigen Bestand nicht überein, so ist der Unterschied sofort aufzuklären. Verbleibende Mehrbestände sind unverzüglich nachzutragen. Verbleibende Fehlbestände sind sofort dem Bürgermeister zu melden. Das Prüfungsergebnis ist in geeigneter Weise festzuhalten.
(9) Bei Entnahme eines Gegenstandes wegen Reparatur oder bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Raumes muß der fehlende Bestand mit einem Reparaturschein oder einem sonstigen Nachweis belegbar sein.