§ 10 K-VSG

Kärntner Vergnügungssteuergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.1982 bis 31.12.9999

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.1982 bis 31.12.9999

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

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