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(2) Wirtschaftspläne sind in gleicher Weise zu gliedern wie der Voranschlag. Ist eine Unternehmung nach bundesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen, ist der Wirtschaftsplan in einen Erfolgsplan und in einen Finanzplan zu gliedern.
(3) In den Erfolgsplan sind alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des kommenden Finanzjahres aufzunehmen. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Finanzjahr neben das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres zu stellen (Dreigliederung).
(4) In den Finanzplan sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des kommenden Finanzjahres aufzunehmen, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel, gegliedert nach Arten der Einnahmen, nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen.
(5) Werden Darlehen für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen aufgenommen, ist der Schuldendienst in deren Wirtschaftsplan aufzunehmen.
(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinne des § 15 Abs. 2 anzuschließen.
(2) Wirtschaftspläne sind in gleicher Weise zu gliedern wie der Voranschlag. Ist eine Unternehmung nach bundesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen, ist der Wirtschaftsplan in einen Erfolgsplan und in einen Finanzplan zu gliedern.
(3) In den Erfolgsplan sind alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des kommenden Finanzjahres aufzunehmen. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Finanzjahr neben das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres zu stellen (Dreigliederung).
(4) In den Finanzplan sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des kommenden Finanzjahres aufzunehmen, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel, gegliedert nach Arten der Einnahmen, nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen.
(5) Werden Darlehen für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen aufgenommen, ist der Schuldendienst in deren Wirtschaftsplan aufzunehmen.
(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinne des § 15 Abs. 2 anzuschließen.