Gesetzesaktualisierungen

347 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 61-70 von 347

45 Paragrafen zu Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO (K-LFBAO) aktualisiert


§ 28 K-LFBAO

§ 28Schlußbestimmungen  (l) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bleiben als Landesgesetze bis zu dem Zeitpunkt in ... mehr lesen...


§ 27 K-LFBAO

§ 27Übergangsbestimmungen  (l) Die nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, und der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in der derzeit geltenden Fassung, erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfu... mehr lesen...


§ 26 K-LFBAO

§ 26Strafbestimmungen  (l) Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro... mehr lesen...


§ 25a K-LFBAO Verweisungen

(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:a)Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013;b)Forstges... mehr lesen...


§ 25 K-LFBAO

§ 25Berufsausbildung der Selbständigen in derLand- und Forstwirtschaft Auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Als Voraussetzung zur Zulassung zur Facharbeiterprüfung bzw. zur Meisterprüfung sind an... mehr lesen...


§ 24 K-LFBAO

§ 24Gebührenrechtliche Bestimmungen Die Freiheit von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben richtet sich nach § 19 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 298/1990. mehr lesen...


§ 23b K-LFBAO Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem... mehr lesen...


§ 23a K-LFBAO

§ 23aAnerkennung der Ausbildung im Ausland  (l) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese geeignet war, ... mehr lesen...


§ 23 K-LFBAO

§ 23Berufsausbildung in einem anderenBundesland  (l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen. (2) Die... mehr lesen...


§ 22 K-LFBAO Beurkundung der Berufsbezeichnung

(1) Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen. Die Urkunde ist von der Land- und Forst... mehr lesen...


§ 21 K-LFBAO

§ 21Prüfungen  (l) Ansuchen um Zulassung zu Prüfungen sind an die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu richten. Die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung darf gleichzeitig erfolgen. (2) Die Bewerber um Zulassung zu Prüfungen haben bei der Land- und Forstw... mehr lesen...


§ 20 K-LFBAO Prüfungskommissionen

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von fünf Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für die einzelnen Ausbildungsgebiete zu bestellen.(2) Jede Prüfungskommission... mehr lesen...


§ 19 K-LFBAO Prüfungsordnungen, Prüfungsgebühr

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung für jeden Zweig der Berufsausbildung und in diesem für jede... mehr lesen...


§ 18 K-LFBAO Ausbildungsordnungen

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jeden Zweig der Berufsausbildung durch Verordnung eine Ausbildungsordnung zu erlassen. Die Ausbildungsordnung hat insbesondere zu enthalten:a)die Eignungsbedingungen (körperliche und geistige Eignung, besondere Be... mehr lesen...


§ 17 K-LFBAO

§ 17Lehrstellenvormerkung Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der L... mehr lesen...


§ 16b K-LFBAO Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Era)hat den Inhaber der Ausbild... mehr lesen...


§ 16a K-LFBAO Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Leh... mehr lesen...


§ 16 K-LFBAO Anerkennung als Lehrbetrieb und als

(l) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 99 bis 119 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprech... mehr lesen...


§ 15 K-LFBAO

§15Lehrlingsentschädigung  (l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffe... mehr lesen...


§ 14 K-LFBAO Einrichtung und Aufgaben

(l) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ist eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist ein Organ der Landwirtschaftskammer. Ihr obliegen die ihr nach diesem ... mehr lesen...


§ 13 K-LFBAO Nachsicht

(l) Die Landesregierung darf nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn anzunehmen ist, daß der Nachsichtswerber ... mehr lesen...


§ 12 K-LFBAO Zulassung zur Meisterprüfung

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen lan... mehr lesen...


§ 11i K-LFBAO

§ 11iAnwendung von Rechtsvorschriften Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zur Anwendung. mehr lesen...


§ 11h K-LFBAO Wechsel der Ausbildung

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andere... mehr lesen...


§ 11g K-LFBAO § 11g

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- ... mehr lesen...


§ 11f K-LFBAO

§ 11fBerufsausbildungsassistenz (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfo... mehr lesen...


§ 11e K-LFBAO Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenna)die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen undb)eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamt... mehr lesen...


§ 11d K-LFBAO Ausbildungsinhalte

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulb... mehr lesen...


§ 11c K-LFBAO

§ 11cPersonenkreis Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest e... mehr lesen...


§ 11b K-LFBAO

§ 11bTeilqualifikation (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufe... mehr lesen...


§ 11a K-LFBAO

3a. AbschnittIntegrative Berufsausbildung § 11aVerlängerte Lehrzeit (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 dieses Ge... mehr lesen...


§ 11 K-LFBAO Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem... mehr lesen...


§ 10 K-LFBAO

§ 10Anschlußlehre  (l) Im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung darf eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen, die zur Ablegung der Facharbeiterpr... mehr lesen...


§ 9 K-LFBAO Sonderformen der Ausbildung zum

(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu ... mehr lesen...


§ 8 K-LFBAO Ausbildung durch Besuch einer Schule

(1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der a... mehr lesen...


§ 7b K-LFBAO Ausbildungsversuche

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilde... mehr lesen...


§ 7a K-LFBAO

§ 7aTeilprüfungen (1) In der Prüfungsordnung (§ 19 Abs 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs 1 und 1a, § 9 und § 10 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (2) Voraussetzung für ... mehr lesen...


§ 7 K-LFBAO Zulassung zur Facharbeiterprüfung

(l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Leh... mehr lesen...


§ 6 K-LFBAO

§ 6Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule  (l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch eine... mehr lesen...


§ 5 K-LFBAO Ausbildung durch die Lehre

(l) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie darf auch in mehreren Betrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist nicht zulässig. Die Lehrzeit darf bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nich... mehr lesen...


§ 4 K-LFBAO Gliederung der Berufsausbildung

(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildunga)zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,b)zum Meister, zur Meisterin.(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte... mehr lesen...


§ 3 K-LFBAO Umfang

(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Die Berufsausbildun... mehr lesen...


§ 2 K-LFBAO

§ 2Begriffsbestimmungen  (l) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 führen und denen gemäß § 16 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde. (2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5... mehr lesen...


§ 1 K-LFBAO Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung dera)Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 undb)familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen. mehr lesen...


Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO (K-LFBAO) Fundstelle

Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildungin der Land- und Forstwirtschaft (Kärntner Land- und Forstwirt-schaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO)StF: LGBl Nr 144/1991 Änderung LGBl Nr 18/1994 LGBl Nr 6/1996 LGBl Nr 17/2000 LGBl Nr 60/2003 LGBl Nr 5... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

15 Paragrafen zu Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG (K-KHG) aktualisiert


Anl. 1 K-KHG (

LGBl Nr 40/2015)(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie) ist ein bestehender externer Notfallplan... mehr lesen...


§ 11 K-KHG Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:a)Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, undb)Wehrgesetz 2001 – WG 200... mehr lesen...


§ 10 K-KHG

§ 10Eigener Wirkungsbereich  Die den Gemeinden gemäß § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 9 K-KHG Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer              a)mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;b)vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastroph... mehr lesen...


§ 8 K-KHG

§ 8Entschädigung (1) Für die aus der Inanspruchnahme von Zwangsrechten gemäß § 5 Abs.1 und 2 entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Das Land hat das Recht, die Höhe der Entschädigung durch geeignete ... mehr lesen...


§ 7 K-KHG Mitwirkung der Bundespolizei und des Bundesheeres

(1) Die Organe des Wachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und e mitzuwirken durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowieb)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverf... mehr lesen...


§ 6 K-KHG

§ 6Aufgebot (1) Soweit der Einsatz der Feuerwehr und sonstigen an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Personen nicht ausreicht, ist der Einsatzleiter- unbeschadet der nach anderen Gesetzen bestehenden Befugnisse - berechtigt, jede taugliche Person im Gemeindegebiet im Rahmen der Zumutbark... mehr lesen...


§ 5 K-KHG

§ 5Zwangsrechte (1) Der Einsatzleiter hat das Recht, bei Gefahr im Verzug während des Katastropheneinsatzesa)über fremde Grundstücke und bauliche Anlagen zu verfügen, wenn dies für die Schnelligkeit oder Wirksamkeit von Einsatzmaßnahmen unbedingt erforderlich ist;b)Einsatzmittel dritter Personen ... mehr lesen...


§ 4 K-KHG

§ 4Pflichten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Einrichtungen, insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete Gebäude, Räumli... mehr lesen...


§ 3 K-KHG Einsatzleitung

(1) Die Anordnung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs. 1) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Notfallpläne gemäß §§ 2a oder 2b sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu... mehr lesen...


§ 2b K-KHG Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG hat die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern nicht § 2a anzuwenden ist – in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne mit Angabe der im Notfall im Umkreis des St... mehr lesen...


§ 2a K-KHG Externe Notfallpläne für Betriebe

(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Se... mehr lesen...


§ 2 K-KHG

§ 2Katastrophenschutzpläne (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die in ihrem Bereich möglichen und absehbaren Katastrophenfälle und deren mögliche Auswirkungen die für die Vorbereitung und Durchführung einer wirksamen Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) erforderlichen Maßnahmen ... mehr lesen...


§ 1 K-KHG

§ 1Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung und zur Beschränkung der Menschen oder Sachen treffenden Auswirkungen einer Katastrophe (Katastrophenhilfe). (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Maßnahmen nach Abs 1, die... mehr lesen...


Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG (K-KHG) Fundstelle

Gesetz vom 26. Juni 1980 über Maßnahmen zur Bekämpfung vonKatastrophenfolgen (Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG)StF: LGBl Nr 66/1980Änderung LGBl Nr 42/1997LGBl Nr 6/1998LGBl Nr 60/2000LGBl Nr 54/2005LGBl Nr 77/2005LGBl Nr 42/1997LGBl Nr 6/1998LGBl Nr 60/2000LGBl Nr 54/2005LGBl Nr... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG (K-EGKE) aktualisiert


§ 5 K-EGKE Finanzkontrolle

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:a)das Vorhandensein transparenter Buchf... mehr lesen...


§ 4 K-EGKE Aufsichtsmaßnahmen

Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der T... mehr lesen...


§ 3 K-EGKE Registrierung

(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffen... mehr lesen...


§ 2 K-EGKE § 2

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat durch die Landesregierung zu erfolgen im Falle der Teilnahmea)des Landes,b)einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,c) sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs... mehr lesen...


§ 1 K-EGKE Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, in der Fassung der Ver... mehr lesen...


Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG (K-EGKE) Fundstelle

Gesetz vom 18. Dezember 2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Kärntner EVTZ-Gesetz – K-EVTZG)StF: LGBl Nr 20/2009 Änderung LGBl Nr 85/2013LGBl NR 51/2014 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

37 Paragrafen zu Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 (K-TZG 2008) aktualisiert


Anl. 5 K-TZG 2008 (weggefallen)

Anl. 5 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 K-TZG 2008 (weggefallen)

Anl. 4 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 K-TZG 2008 (weggefallen)

Anl. 3 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 K-TZG 2008 (weggefallen)

Anl. 2 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 K-TZG 2008 (weggefallen)

Anl. 1 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 31 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 30 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 29 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 28 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 27 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 26 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 25 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 24 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 23 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 22 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 21 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 20 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 19 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 18 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 17 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 16 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 15 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 14 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 13 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 12 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 11 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 10 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 9 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 8 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 7 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 6 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 5 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 4 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 3 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 2 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-TZG 2008 (weggefallen)

§ 1 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 (K-TZG 2008) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 (K-TZG 2008) Fundstelle seit 28.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

65 Paragrafen zu Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG (K-BSG) aktualisiert


Anl. 1 K-BSG (

LGBl Nr 56/2015)(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Art. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.(3) Art. I Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und 5a des Kärntner Bedienst... mehr lesen...


§ 59 K-BSG Umsetzungshinweis

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:1.Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S. 28;2.Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über... mehr lesen...


§ 58 K-BSG

§ 58In-Kraft-Treten (1) Soweit im § 56 nicht anderes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz, LGBl Nr 5/1981, außer Kraft. mehr lesen...


§ 57 K-BSG Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:a)Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015;b)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr... mehr lesen...


§ 56 K-BSG

VII. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Übergangsbestimmungen (1) §§ 6 und 7 treten für Dienststellen mit höherem Gefährdungspotential (Abs 2 lit a) am 1. Jänner 2005, für die übrigen Dienststellen am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Umsetzung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraf... mehr lesen...


§ 55 K-BSG

§ 55Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 54 K-BSG Auflage von Vorschriften

In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zu... mehr lesen...


§ 53 K-BSG

VI. AbschnittDurchführungsbestimmungen§ 53Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen (1) Vor Erlassung der gemäß §§ 18, 20, 22, 25, 31, 35, 39 und 42 Abs 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verordnungen ist die Zentralpersonalvertretung zu hören. (2) In den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verord... mehr lesen...


§ 52d K-BSG Anwendung von Bestimmungen dieses Gesetzes

(1) Für die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Kärntner Landeslehrergesetz nicht Abweichendes bestimmen. § 12 Abs. 6 ist anzuwenden.(2) Die §§ 42 und 43 dieses Gesetzes gelten für Präventivfachkräfte... mehr lesen...


§ 52c K-BSG Verordnungen

Bei der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu § 42 Abs. 6 dieses Gesetzes hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein gleichartiges Schutzniveau für die an den Schulen verwendeten Landeslehrer und die sonstigen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bediensteten erre... mehr lesen...


§ 52b K-BSG Kommission für land- und forstwirtschaft­liche Berufs- und Fachschulen

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 119b Abs. 1 Z 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer in öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und den dazugehörigen Schülerheimen... mehr lesen...


§ 52a K-BSG Kommission für Pflichtschulen

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 112 Abs. 1 Z 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Landeslehrer an öffentlichen Pflichtschulen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an Pflichtschulen (Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommis... mehr lesen...


§ 52 K-BSG

§ 52Aufgaben der Kommissionen Die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 gelten für die Kommissionen gemäß §§ 50 und 51 mit der Maßgabe, dassa)an die Stelle der Landesregierung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) bzw. jenes Organ, das bei den Gemeindeverbänden an seine Stelle tritt;b)an die Stelle der Zentr... mehr lesen...


§ 51 K-BSG Kommission der Stadt mit eigenem Statut

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz obliegt hinsichtlich der Dienststellen der Städte mit eigenem Statut einer jeweils beim Magistrat der Städte mit eigenem Statut einzurichtenden Kommission der Stadt mit eigenem Statut (Statutarstadt-Bedienstetenschutzkommission). Die ... mehr lesen...


§ 50 K-BSG Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz obliegt hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte de... mehr lesen...


§ 49 K-BSG

§ 49Sonstige Maßnahmen (1) Stellt das Überprüfungsorgan nicht unter § 47 fallende Mängel fest, so hat die Bedienstetenschutzkommission die Mängel den betroffenen Bediensteten, dem Leiter der überprüften Dienststelle und/oder dem beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs 4), der Dienststellenpersonalvert... mehr lesen...


§ 48 K-BSG

§ 48Sofortige Abhilfe (1) Stellt ein Überprüfungsorgan das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat es unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter und/oder den beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs 4), den Le... mehr lesen...


§ 47 K-BSG

§ 47Rechte der Überprüfungsorgane (1) Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, die im § 2 Abs 1 genannten Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen und Liegenschaften jederzeit zu betreten und zu besichtigen. (2) Der Dienststellenleiter und/oder der beauftragte Bedienstete (§ 5 Abs 4), der Vo... mehr lesen...


§ 46 K-BSG

§ 46Überprüfung (1) Die Bedienstetenschutzkommission wird tätig auf Verlangena)eines Dienststellenleiters,b)der Zentralpersonalvertretung oder Dienststellenpersonalvertretung - bei Gefahr im Verzug auch auf Verlangen des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung oder Zentralpersonalvertretung ... mehr lesen...


§ 45 K-BSG Bedienstetenschutzkommission

(1) Die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt hinsichtlich der Dienststellen des Landes einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden... mehr lesen...


§ 44 K-BSG

V. AbschnittDurchführung und Kontrolle1. Unterabschnitt§ 44Verantwortlichkeit (1) Die Übertragung der das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände als Dienstgeber nach diesem Gesetz treffenden Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutze... mehr lesen...


§ 43 K-BSG Aufzeichnungen und Meldungen

(1) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegen... mehr lesen...


§ 42 K-BSG

§ 42Aufgaben, Information und Beiziehungder Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte (1) Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im Folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet. (2) Die Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Organe der Bedienstet... mehr lesen...


§ 41 K-BSG

§ 41Arbeitsmedizinische Betreuung (1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs 1 genannten Dienststellen eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 79 Abs 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, hat die arbeitsmedizinisc... mehr lesen...


§ 40 K-BSG Sicherheitsfachkräfte

(1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen eine angemessene sicherheitstechnische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 73 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, ist diese Verpflichtung durch Inanspruchnahmea)externer... mehr lesen...


§ 39 K-BSG Verordnungen über die

(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 36 bis 38 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:a)die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, und die Ze... mehr lesen...


§ 38 K-BSG

§ 38Verpflichtungen des Dienstgebers (1) Der Dienstgeber hat, auch auf Antrag des Bediensteten oder der zuständigen Bedienstetenschutzkommission, zu entscheiden, oba)es sich bei der Tätigkeit des Bediensteten um eine solche handelt, die in einer Durchführungsverordnung gemäß § 39 Abs 1 lit a ange... mehr lesen...


§ 37 K-BSG Sonstige besondere Untersuchungen

(1) Scheinen im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit... mehr lesen...


§ 36 K-BSG

4. UnterabschnittGesundheitsüberwachung§ 36Eignungs- und Folgeuntersuchungen (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdun... mehr lesen...


§ 35 K-BSG Verordnungen über Arbeitsvorgänge,

(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 32 mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsvorgänge, -plätze und Fachkenntnisse zu erlassen, insbesondere übera)die Gestaltung besonderer Arbeitsvorgänge,b)die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen, im Hinblick auf Standsicherheit, Schutz gege... mehr lesen...


§ 34 K-BSG

§ 34Schutz von Jugendlichen (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst sind. (2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) auf das Alter, die Körperkraft, die Entwicklung, die Erfahrung und die Ausbildung sowie den S... mehr lesen...


§ 33 K-BSG

§ 33Persönliche Schutzausrüstung,Dienstbekleidung (1) Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Z... mehr lesen...


§ 32 K-BSG Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge,

(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Monotonie, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie ... mehr lesen...


§ 31 K-BSG

§ 31Verordnungen über besondereArbeitsvorgänge und -plätze (1) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 26 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:a)die technischen Anforderungen an Bildschirmgeräte,b)die Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen,c)die Information u... mehr lesen...


§ 30 K-BSG

§ 30Sonstige physikalische Einwirkungenund Belastungen (1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen, ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringer... mehr lesen...


§ 29 K-BSG

§ 29Erschütterungen (1) Als Erschütterungen gelten:a)Hand-Arm-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei einer Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- ... mehr lesen...


§ 28 K-BSG

§ 28Lärm (1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass eine Lärmeinwirkung ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert wird. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung des Lärms direkt an der E... mehr lesen...


§ 27 K-BSG

§ 27Handhabung von Lasten (1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen. (2) Die manuelle Handhabung von Lasten ist jede Beförderung oder das Abstützen einer... mehr lesen...


§ 26 K-BSG

2. UnterabschnittBesondere Arbeitsvorgängeund Arbeitsplätze§ 26Bildschirmarbeit (1) Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuereinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Al... mehr lesen...


§ 25 K-BSG

§ 25Verordnungen über Arbeitsstoffe Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 24 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:a)die Festlegung von Grenzwerten für gefährliche Arbei... mehr lesen...


§ 24 K-BSG Gefährliche Arbeitsstoffe

(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserregende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mi... mehr lesen...


§ 23 K-BSG Einteilung der Arbeitsstoffe

(1) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt, explosionsgefährliche, brandgefährliche und ge... mehr lesen...


§ 22 K-BSG

§ 22Verordnungen über Arbeitsmittel Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 21 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:a)sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsmittel... mehr lesen...


§ 21 K-BSG

§ 21Arbeitsmittel (1) Die den Bediensteten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssena)für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein oder zweckentsprechend angepasst werden, sodass bei ihrer Benutzung die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten gewährleistet ist,b)hinsichtlich Konstruktion,... mehr lesen...


§ 20 K-BSG

§ 20Verordnungen über Arbeitsstätten,Baustellen, Arbeits- und Betriebsräume Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 19 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsstätten im Freien, über Baustelle... mehr lesen...


§ 19 K-BSG Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume,

(1) Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und entsprechend den zu verrichtenden Arbeiten den erforderlichen Schutz für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bieten.(2) Der Dienstgeber hat insbesondere ... mehr lesen...


§ 18 K-BSG

§ 18Verordnungen über Pflichten der Dienstgeberund der Bediensteten Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:a)die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle, Arbeitsstät... mehr lesen...


§ 17 K-BSG

§ 17Instandhaltung, Reinigung und Prüfung (1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder... mehr lesen...


§ 16 K-BSG Pflichten der Bediensteten

(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu verhalten, d... mehr lesen...


§ 15 K-BSG

§ 15Unterweisung der Bediensteten (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen. (2) Die Unterweisung muss erforderlichenfalls in regelmäßigen Abstän... mehr lesen...


§ 14 K-BSG

§ 14Information der Bediensteten (1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit und über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in der Dienststelle im Allgemeinen und für einzelne Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereic... mehr lesen...


§ 13 K-BSG

§ 13Anhörung und Beteiligung der Bediensteten (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Die Bediensteten haben das Recht in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitspla... mehr lesen...


§ 12 K-BSG Aufgaben und Beteiligung

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesa)die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,b)die Organe der Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,c)in Abstimmung mit... mehr lesen...


§ 11 K-BSG Bestellung von

(1) Die Dienstgeber können für einzelne Dienststellen Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, wenn in einer Dienststelle regelmäßig mehr als zehn Bedienstete ihren Dienst verrichten. Sie sind zu bestellen, wenn in der Dienststelle mehr als 50 Bedienstete ihren Dienst verrichten. Werden regelmäßi... mehr lesen...


§ 10 K-BSG

§ 10Beteiligung der Organe der Bediensteten (1) Die Dienstgeber haben die Organe der Bediensteten in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihnen darüber zu beraten. Die Dienstgeber sind insbesondere verpflichtet, die Organe der Bediensteten... mehr lesen...


§ 9 K-BSG

§ 9Koordination (1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber oder Bedienstete anderer Dienstgeber beschäftigt (externe Arbeitnehmer), so haben die betroffenen Dienstgeber (§ 2 Abs 4) mit den an... mehr lesen...


§ 8 K-BSG Einsatz der Bediensteten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben an einen Bediensteten ist dessen Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen.(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor aus... mehr lesen...


§ 7 K-BSG Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für jede Dienststelle in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahrenverhütung (§ 6) schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus... mehr lesen...


§ 6 K-BSG Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

(1) Die Dienstgeber haben die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 3 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:a)die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsst... mehr lesen...


§ 5 K-BSG

§ 5Organisatorische Maßnahmen (1) Die Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen und Weisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur V... mehr lesen...


§ 4 K-BSG Allgemeine Pflichten der Dienstgeber

(1) Die Dienstgeber haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betreffen, zu sorgen. Im Rahmen dieser Verpflichtung sind die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde der... mehr lesen...


§ 3 K-BSG Grundsätze der Gefahrenverhütung

Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten sind folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:... mehr lesen...


§ 2 K-BSG Begriffsbestimmungen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.(2) Betriebe sind keine Dienststellen im... mehr lesen...


§ 1 K-BSG Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.(1a) Dieses Gesetz gilt für Landeslehrer nach Maßgabe folgender Bestimmungen:a)für die in Art. 14 Abs. 2 des Bundes-... mehr lesen...


Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG (K-BSG) Fundstelle

Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in denDienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbändebeschäftigten Bediensteten (Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 -K-BSG)StF: LGBl Nr 7/2005 Änderung LGBl Nr 81/2005 (DFB)LGBl Nr 66/2008LGBl Nr 92/2012LGBl Nr 18/2... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002) (K-LSG 2002) aktualisiert


Anl. 2 K-LSG 2002

Kärntner Heimatlied Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt.Gedicht 1822 von Johann Thaurer von Gallenstein. 4.Strophe 1930 von Agnes Millonig.Vertont 1835 von Josef Rainer von Harbach. 1.Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt, des Glockners Eisgefilde glänzt; wo aus dem Kranz, der es umschließt der Leiter ... mehr lesen...


Anl. 1 K-LSG 2002

Bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens in Farb- und Schwarzdruck. mehr lesen...


§ 16 K-LSG 2002

§ 16In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner ... mehr lesen...


§ 15 K-LSG 2002

§ 15Verfall (1) Bewegliche Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, können von der Bezirksverwaltungsb... mehr lesen...


§ 14 K-LSG 2002

5. AbschnittStraf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen § 14Verwaltungsübertretungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wera)entgegen dem Verbot des § 5 Abs 2 das Kärntner L... mehr lesen...


§ 13 K-LSG 2002

4. AbschnittKärntner Landeshymne § 13Kärntner Heimatlied Das Kärntner Heimatlied "Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt", Weise von Josef Rainer von Harbach, Gedicht von Johann Thaurer von Gallenstein, 4. Strophe von Agnes Millonig, ist in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung die Kärntner Lande... mehr lesen...


§ 12 K-LSG 2002

§ 12Recht zur Führung und Verwendung Die Führung und Verwendung des Kärntner Landessiegels steht nur der Landesregierung zu. mehr lesen...


§ 11 K-LSG 2002

3. AbschnittLandessiegel § 11Aussehen Das Kärntner Landessiegel weist das Kärntner Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf. mehr lesen...


§ 10 K-LSG 2002

§ 10Verwendung des Kärntner Landeswappens (1) Für die Verwendung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art ist keine Bewilligung erforderlich. (2) Die Verwendung des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen oder das Ansehen des Landes herabwürdigenden Form ... mehr lesen...


§ 9 K-LSG 2002

§ 9Untersagung bei unbefugter Führung Die Landesregierung hat - unabhängig von einer Bestrafung - die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, we... mehr lesen...


§ 8 K-LSG 2002 Unübertragbarkeit, Widerruf

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.(3) Erteilte Berechti... mehr lesen...


§ 7 K-LSG 2002 Berechtigungsumfang

(1) In der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigtena)nur im bewilligten Umfan... mehr lesen...


§ 6 K-LSG 2002 Behördliche Verleihung

Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen auf Antrag erteilt werden, diea)durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, der Bildu... mehr lesen...


§ 5 K-LSG 2002

§ 5Recht zur Führung des Wappens (1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zua)der Landesregierung und ihren Mitgliedern und den Präsidenten des Landtages im Rahmen ihrer Funktionen;b)den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie dem... mehr lesen...


§ 4 K-LSG 2002

§ 4Aussehen (1) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen. (2) Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken tr... mehr lesen...


§ 3 K-LSG 2002

2. AbschnittLandeswappen § 3Definitionen - Führung, Verwendung (1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- o... mehr lesen...


§ 2 K-LSG 2002

§ 2Landesflagge Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von Gelb-Rot-Weiß; der oberste Streifen ist der gelbe. mehr lesen...


§ 1 K-LSG 2002

1. AbschnittLandesfarben und Landesflagge § 1Landesfarben Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß. mehr lesen...


Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002) (K-LSG 2002) Fundstelle

zu § 13  ANM zu Anlage 1:Auf eine Wiedergabe der Anlage 1 wird verzichtet.Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens ist in der Landesgesetzblattdokumentation enthalten. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu Kärntner Fischereischonzeitenverordnung - K-FSV (K-FSV) aktualisiert


§ 3 K-FSV (weggefallen)

§ 3 K-FSV seit 15.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-FSV (weggefallen)

§ 2 K-FSV seit 15.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-FSV (weggefallen)

§ 1 K-FSV seit 15.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Fischereischonzeitenverordnung - K-FSV (K-FSV) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Fischereischonzeitenverordnung - K-FSV (K-FSV) Fundstelle seit 15.09.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG (K-NG) aktualisiert


Anl. 1 K-NG (

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschrifte... mehr lesen...


§ 9 K-NG

§ 9(Inkrafttreten) mehr lesen...


§ 8 K-NG Hinweis

(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem... mehr lesen...


§ 7 K-NG

§ 7Eigener Wirkungsbereich Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 6 K-NG

§ 6Verfahren im Landtag (1) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge, die als Anträge von Landtagsmitgliedern oder von Landtagsausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, ist das Notifika... mehr lesen...


§ 5 K-NG

§ 5Zuständigkeit (1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemei... mehr lesen...


§ 4 K-NG Stillhaltefristen

(1) Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden dürfen die technische Vorschrift nicht vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Kommission beschließen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder w... mehr lesen...


§ 3 K-NG Notifikationsverfahren

(1) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 6 - dem Bund Entwürfe von technischen Vorschriften zur Notifikation an die Kommission der Europäischen Union (Kommission) zu übermitteln. Sofern ein Entwurf die vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm beinhaltet, reicht d... mehr lesen...


§ 2 K-NG Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:1.Erzeugnisse sind alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte.2.Eine technische Spezifikation ist eine Spezifikation, die in einem Schriftstück ... mehr lesen...


§ 1 K-NG Geltungsbereich

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen. mehr lesen...


Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG (K-NG) Fundstelle

Gesetz vom 6. Oktober 1997 über das Informationsverfahren auf demGebiet der technischen Vorschriften (Kärntner Notifikationsgesetz-K-NG)StF: LGBl Nr 127/1997Änderung LGBl Nr 26/2016§1                Geltungsbereich§2                Begriffsbestimmungen§3                Notifikationsverfahr... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

62 Paragrafen zu Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997 (K-WBFG 1997) aktualisiert


Anl. 7 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 7 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 6 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 5 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 4 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 3 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 1 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 46 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 45 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 44 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 43 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 42 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 41a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 41a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 41 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 40 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39d K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39d K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39c K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39c K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39b K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39b K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 38 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 37 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 36 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 35 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 34 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 33 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 32 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 31 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 30a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 30a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 30 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 29 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 28 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 27 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 26 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 25 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 24 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 23 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 22 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 21 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 20 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 19 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 18 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 17 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 16 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 15a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 15a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 15 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 14 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 13 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 12 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 11 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 10 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 9 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 8 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 7 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 6a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 6 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 5 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 4 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 3 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 1 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997 (K-WBFG 1997) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997 (K-WBFG 1997) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG (K-KFSchG) aktualisiert


§ 11 K-KFSchG

§ 11Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 32/1930, außer K... mehr lesen...


§ 10 K-KFSchG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt;b)eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt;c)einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.(2) Verwaltungsübertretun... mehr lesen...


§ 8 K-KFSchG Parteien

In Verfahren nach den §§ 4 bis 6 kommt dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung vo... mehr lesen...


§ 7 K-KFSchG

§ 7Einstellung von Genehmigungs-verfahren und Ausschluß amtswegigerVorschreibungen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach § 6 dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b zehn Jahre ve... mehr lesen...


§ 6 K-KFSchG

§ 6Amtswegige Vorschreibungen  Wenn es der nach § 4 Abs 1 Verpflichteteunterläßt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang d... mehr lesen...


§ 5 K-KFSchG

§ 5Genehmigung (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind.... mehr lesen...


§ 4 K-KFSchG

§ 4Genehmigungsantrag (1) Die Genehmigung der Kulturumwandlung ist vom Eigentümer der Grundflächen, wird die Kulturumwandlung von einem Nutzungsberechtigten vorgenommen, von diesem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. (2) Die Genehmigung ist einzuholena)vor der Aufforstung oder Anlegu... mehr lesen...


§ 3 K-KFSchG Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Dieses Gesetz findet keine Anwendung aufa)Almen im Sinn des § 6b Abs. 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2012, undb)Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind. mehr lesen...


§ 2 K-KFSchG Genehmigungspflicht

(1) Die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, bedarf innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.(2) Als Kul... mehr lesen...


§ 1 K-KFSchG

§ 1Ziele des Gesetzes  Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Kärnten. mehr lesen...


Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG (K-KFSchG) Fundstelle

Gesetz vom 20. März 1997 über den Schutz landwirtschaftlicherKulturflächen (Kärntner Kulturflächenschutzgesetz -K-KFSchG)StF: LGBl Nr 54/1997Änderung LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 61-70 von 347