§ 59 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 59 K-GHO

Aufbewahrung der Bücher und Belege

(1) Alle Bücher und Belege sind für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren gesichert aufzubewahren seit 31.12.2019 weggefallen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat für das abgelaufene Finanzjahr. Für Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verrechnung vorgenommen wurde.

(2) Die Rechnungsabschlüsse, Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen sowie Belege mit Archivwert (Schenkungen, Dienstverträge, Beteiligungen, Wertpapiere) sind dauernd aufzubewahren. Derartige Belege sind vom Anweisungsberechtigten (§ 24) in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Büchern und Belegen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter zu unterfertigen sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 59 K-GHO

Aufbewahrung der Bücher und Belege

(1) Alle Bücher und Belege sind für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren gesichert aufzubewahren seit 31.12.2019 weggefallen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat für das abgelaufene Finanzjahr. Für Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verrechnung vorgenommen wurde.

(2) Die Rechnungsabschlüsse, Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen sowie Belege mit Archivwert (Schenkungen, Dienstverträge, Beteiligungen, Wertpapiere) sind dauernd aufzubewahren. Derartige Belege sind vom Anweisungsberechtigten (§ 24) in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Büchern und Belegen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter zu unterfertigen sind.

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