Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Aufbewahrung der Bücher und Belege
(1) Alle Bücher und Belege sind für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren gesichert aufzubewahren seit 31.12.2019 weggefallen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat für das abgelaufene Finanzjahr. Für Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verrechnung vorgenommen wurde.
(2) Die Rechnungsabschlüsse, Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen sowie Belege mit Archivwert (Schenkungen, Dienstverträge, Beteiligungen, Wertpapiere) sind dauernd aufzubewahren. Derartige Belege sind vom Anweisungsberechtigten (§ 24) in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Büchern und Belegen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter zu unterfertigen sind.
Aufbewahrung der Bücher und Belege
(1) Alle Bücher und Belege sind für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren gesichert aufzubewahren seit 31.12.2019 weggefallen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat für das abgelaufene Finanzjahr. Für Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verrechnung vorgenommen wurde.
(2) Die Rechnungsabschlüsse, Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen sowie Belege mit Archivwert (Schenkungen, Dienstverträge, Beteiligungen, Wertpapiere) sind dauernd aufzubewahren. Derartige Belege sind vom Anweisungsberechtigten (§ 24) in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Büchern und Belegen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter zu unterfertigen sind.