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(2) Der Rechnungsabschluß einer wirtschaftlichen Unternehmung, die auf Grund eines Wirtschaftsplanes verwaltet wird, besteht, wenn der Wirtschaftsplan in einen Erfolgsplan und in einen Finanzplan zu gliedern war, aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und in den übrigen Fällen aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung; Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnung bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
(3) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:
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(4) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
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(3) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:
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