§ 13 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer obliegt der beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission§ 13 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a)

ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

b)

ein vom Landesschulrat zu entsendender rechtskundiger Beamter,

c)

bei Landeslehrern für öffentliche Volks-, Haupt-, Neue Mittel- und Sonderschulen und Polytechnische Schulen der jeweils zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen, in dessen Dienstbereich der beschuldigte Lehrer tätig ist; bei Landeslehrern für öffentliche Berufsschulen der für öffentliche Berufsschulen zuständige Landesschulinspektor,

d)

je zwei von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsendende Beisitzer aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen und aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen; für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung, für den rechtskundigen Beamten nach Abs. 2 lit. b vom Landesschulrat, ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem vom Landesschulrat zu entsendenden rechtskundigen Beamten, dem in Betracht kommenden Beamten des Schulaufsichtsdienstes und je nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers aus den zwei Beisitzern aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen.

(5) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Disziplinarkommission.

(6) Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Religionslehrer ist der Disziplinarkommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende und das Mitglied nach Abs. 2 lit. b durch ihren Stellvertreter,

b)

das Mitglied nach Abs. 2 lit. c durch seinen Vertreter im Amt,

c)

die Beisitzer durch das für sie entsendete Ersatzmitglied. Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um ein Disziplinarverfahren gegen einen Landeslehrer derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.

(8) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(9) Die Beschlusserfordernisse in der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.

(10) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben ihre Aufgabe gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.

(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.

(12) Die Funktionsperiode der Disziplinarkommission beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.07.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer obliegt der beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission§ 13 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a)

ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

b)

ein vom Landesschulrat zu entsendender rechtskundiger Beamter,

c)

bei Landeslehrern für öffentliche Volks-, Haupt-, Neue Mittel- und Sonderschulen und Polytechnische Schulen der jeweils zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen, in dessen Dienstbereich der beschuldigte Lehrer tätig ist; bei Landeslehrern für öffentliche Berufsschulen der für öffentliche Berufsschulen zuständige Landesschulinspektor,

d)

je zwei von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsendende Beisitzer aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen und aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen; für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung, für den rechtskundigen Beamten nach Abs. 2 lit. b vom Landesschulrat, ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem vom Landesschulrat zu entsendenden rechtskundigen Beamten, dem in Betracht kommenden Beamten des Schulaufsichtsdienstes und je nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers aus den zwei Beisitzern aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen.

(5) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Disziplinarkommission.

(6) Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Religionslehrer ist der Disziplinarkommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende und das Mitglied nach Abs. 2 lit. b durch ihren Stellvertreter,

b)

das Mitglied nach Abs. 2 lit. c durch seinen Vertreter im Amt,

c)

die Beisitzer durch das für sie entsendete Ersatzmitglied. Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um ein Disziplinarverfahren gegen einen Landeslehrer derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.

(8) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(9) Die Beschlusserfordernisse in der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.

(10) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben ihre Aufgabe gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.

(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.

(12) Die Funktionsperiode der Disziplinarkommission beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.

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