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(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
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(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung, für den rechtskundigen Beamten nach Abs. 2 lit. b vom Landesschulrat, ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem vom Landesschulrat zu entsendenden rechtskundigen Beamten, dem in Betracht kommenden Beamten des Schulaufsichtsdienstes und je nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers aus den zwei Beisitzern aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen.
(5) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Disziplinarkommission.
(6) Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Religionslehrer ist der Disziplinarkommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
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(8) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Beschlusserfordernisse in der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.
(10) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben ihre Aufgabe gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.
(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(12) Die Funktionsperiode der Disziplinarkommission beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.
(2) Der Disziplinarkommission gehören an:
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(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung, für den rechtskundigen Beamten nach Abs. 2 lit. b vom Landesschulrat, ein rechtskundiger Beamter als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden, dem vom Landesschulrat zu entsendenden rechtskundigen Beamten, dem in Betracht kommenden Beamten des Schulaufsichtsdienstes und je nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers aus den zwei Beisitzern aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Volks- und Sonderschulen, aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Hauptschulen, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schulen oder aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen.
(5) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Disziplinarkommission.
(6) Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Religionslehrer ist der Disziplinarkommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
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(8) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Beschlusserfordernisse in der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 91 Abs. 1 LDG 1984.
(10) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben ihre Aufgabe gewissenhaft, unparteiisch und unter Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu erfüllen.
(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(12) Die Funktionsperiode der Disziplinarkommission beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.