§ 57 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 57 K-GHO

Anlage der Bücher

(1) Die Bücher sind jeweils für das Finanzjahr (Haushaltsjahr) anzulegen und zu führen seit 31.12.2019 weggefallen. Personenkonten, Vermögenskonten und Hebelisten dürfen auch für mehrere Jahre verwendet werden; das jeweilige Jahresergebnis ist jedoch eindeutig ersichtlich zu machen.

(2) Bei Verwendung von gebundenen oder gehefteten Büchern sind diese mit fortlaufenden Seiten- oder Blattzahlen zu versehen, dasselbe gilt für die im Loseblattverfahren geführten Zeitbücher (Hilfszeitbücher).

(3) Bei der Anlage der Sachbücher für das neue Finanzjahr sind die in der Restspalte der Sachbücher des Vorjahres enthaltenen Zahlungsrückstände (Kasseneinnahmen- und Kassenausgabenreste) auf die entsprechenden Karteiblätter (Konten) vorzutragen. In der voranschlagsunwirksamen Verrechnung sind die Zahlungsrückstände des Vorjahres, getrennt nach den einzelnen zur Zahlung Verpflichteten oder zum Empfang Berechtigten, entweder direkt auf dem entsprechenden Konto des Sachbuches anzuführen oder in Nebenaufzeichnungen nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 57 K-GHO

Anlage der Bücher

(1) Die Bücher sind jeweils für das Finanzjahr (Haushaltsjahr) anzulegen und zu führen seit 31.12.2019 weggefallen. Personenkonten, Vermögenskonten und Hebelisten dürfen auch für mehrere Jahre verwendet werden; das jeweilige Jahresergebnis ist jedoch eindeutig ersichtlich zu machen.

(2) Bei Verwendung von gebundenen oder gehefteten Büchern sind diese mit fortlaufenden Seiten- oder Blattzahlen zu versehen, dasselbe gilt für die im Loseblattverfahren geführten Zeitbücher (Hilfszeitbücher).

(3) Bei der Anlage der Sachbücher für das neue Finanzjahr sind die in der Restspalte der Sachbücher des Vorjahres enthaltenen Zahlungsrückstände (Kasseneinnahmen- und Kassenausgabenreste) auf die entsprechenden Karteiblätter (Konten) vorzutragen. In der voranschlagsunwirksamen Verrechnung sind die Zahlungsrückstände des Vorjahres, getrennt nach den einzelnen zur Zahlung Verpflichteten oder zum Empfang Berechtigten, entweder direkt auf dem entsprechenden Konto des Sachbuches anzuführen oder in Nebenaufzeichnungen nachzuweisen.

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