§ 29 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 29 K-LG

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl Nr 16/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1981, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt nach Abs 1 in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2018
§ 29 K-LG

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl Nr 16/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1981, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt nach Abs 1 in Kraft gesetzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten