§ 26 K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 26

Strafbestimmungen

 

(l) Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.

 

(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 26

Strafbestimmungen

 

(l) Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.

 

(2) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten