§ 47 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu drei oder fünf Stunden oder höchstens einen Tag§ 47 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulart/ Ausmaß Ausmaß

Schulstufe (bis zu (mehr als

3 Stunden) 3 Stunden)

Berufsschulen

1. Schulstufe 3 2

2. und 3. Schulstufe je 2 je 1

Schulart/ Ausmaß Ausmaß

Schulstufe (bis zu (mehr als

5 Stunden) 5 Stunden)

Berufsschulen

je Schulstufe 1

An Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. b bis d

je Schulstufe 5

1. Schulstufe 2

2. bis 4. Schulstufe je 6

An Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. e

2 1

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 50 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu drei oder fünf Stunden oder höchstens einen Tag§ 47 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulart/ Ausmaß Ausmaß

Schulstufe (bis zu (mehr als

3 Stunden) 3 Stunden)

Berufsschulen

1. Schulstufe 3 2

2. und 3. Schulstufe je 2 je 1

Schulart/ Ausmaß Ausmaß

Schulstufe (bis zu (mehr als

5 Stunden) 5 Stunden)

Berufsschulen

je Schulstufe 1

An Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. b bis d

je Schulstufe 5

1. Schulstufe 2

2. bis 4. Schulstufe je 6

An Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. e

2 1

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 50 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

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