§ 20 K-LSchV (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 21 § 20 K-LSchVbis 28 seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung ( Informationsfeststellungen).

Stand vor dem 12.08.2016

In Kraft vom 21.12.1993 bis 12.08.2016
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 21 § 20 K-LSchVbis 28 seit 12.08.2016 weggefallen.

(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung ( Informationsfeststellungen).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten