§ 11a K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

3a. Abschnitt

Integrative Berufsausbildung

 

§ 11a

Verlängerte Lehrzeit

 

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 152 Abs 1 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden.

 

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

 

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

 

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

3a. Abschnitt

Integrative Berufsausbildung

 

§ 11a

Verlängerte Lehrzeit

 

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 152 Abs 1 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden.

 

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

 

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

 

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

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