§ 16 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen§ 16 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt im Falle seiner Verhinderung bzw. der Verhinderung von früher gereihten Stellvertretern zu vertreten haben.

(2) § 8 Abs. 4, 5, 6 erster Satz und 7 gilt sinngemäß für den Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen§ 16 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt im Falle seiner Verhinderung bzw. der Verhinderung von früher gereihten Stellvertretern zu vertreten haben.

(2) § 8 Abs. 4, 5, 6 erster Satz und 7 gilt sinngemäß für den Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter.

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