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(2) Die Bestellung des Vertreters hat jeweils für die Dauer eines Schuljahres zu Beginn des Schuljahres - ist der Schulleiter zu diesem Zeitpunkt verhindert, nach dem Wegfall der Verhinderung - zu erfolgen.
(3) Bestellungen nach Abs. 2 sind vom Leiter der Landesregierung mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitteilung des Eintrittes eines Vertretungsfalles.
(4) Wurde noch kein Vertreter bestellt oder sind der Leiter und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so erfolgt die Vertretung für die Dauer dieses Umstandes nach den Bestimmungen des LDG 1984.
(5) Abs. 1 bis 4 gilt in gleicher Weise für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich, der an Berufsschulen als ständiger Vertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11 LDG 1984).
(2) Die Bestellung des Vertreters hat jeweils für die Dauer eines Schuljahres zu Beginn des Schuljahres - ist der Schulleiter zu diesem Zeitpunkt verhindert, nach dem Wegfall der Verhinderung - zu erfolgen.
(3) Bestellungen nach Abs. 2 sind vom Leiter der Landesregierung mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitteilung des Eintrittes eines Vertretungsfalles.
(4) Wurde noch kein Vertreter bestellt oder sind der Leiter und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so erfolgt die Vertretung für die Dauer dieses Umstandes nach den Bestimmungen des LDG 1984.
(5) Abs. 1 bis 4 gilt in gleicher Weise für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich, der an Berufsschulen als ständiger Vertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11 LDG 1984).