§ 20 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 20 K-GHO

Bindung an den Voranschlag

(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinden, zu deren Erfüllung Ausgaben zu leisten sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Ausgaben der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben eingeholt wurde seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 20 K-GHO

Bindung an den Voranschlag

(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinden, zu deren Erfüllung Ausgaben zu leisten sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Ausgaben der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben eingeholt wurde seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart.

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