Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bindung an den Voranschlag
(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinden, zu deren Erfüllung Ausgaben zu leisten sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Ausgaben der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben eingeholt wurde seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart.
Bindung an den Voranschlag
(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinden, zu deren Erfüllung Ausgaben zu leisten sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Ausgaben der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben eingeholt wurde seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart.