Gesetzesaktualisierungen

347 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 31-40 von 347

27 Paragrafen zu Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift (BUV) aktualisiert


§ 26 BUV § 26

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1.die Feuerschutzverordnung, LGBl. Nr. 66/1935; 2.die Feuerwehrorganisationsverordnung, LGBl. Nr. 65/1935; 3.die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Verwendung der Ortsfeuerwehren, LGBl. Nr. 5/1937.(2) § 4 Abs. 4 in ... mehr lesen...


§ 25 BUV § 25

Wenn Funktionen nach dieser Verordnung von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden. mehr lesen...


§ 24 BUV § 24

(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdien... mehr lesen...


§ 23 BUV § 23

Für besondere Einsatzaufgaben können Sondereinheiten (Gruppen, Züge) errichtet werden. Organisation, Stärke und Ausrüstung der Sondereinheiten richten sich nach den Aufgaben, zu deren Bewältigung sie errichtet werden. mehr lesen...


§ 22 BUV § 22

(1) Im Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine KHD-Bereitschaft einzurichten. Diese besteht aus dem Bereitschaftskommando, dem Kommandozug und mindestens drei KHD-Zügen.(2) Das Bereitschaftskommando besteht aus dem Bereitschaftskommandanten, dem Bereitschaftskommandant-Stellvertreter sowie ... mehr lesen...


§ 21 BUV § 21

(1) Der KHD-Zug besteht aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mehreren taktischen Einheiten (Löschgruppen, technische Trupps, technische Gruppen).(2) Der Zugtrupp besteht aus dem Zugtruppkommandanten (zugleich Zugskommandanten-Stellvertreter) sowie den erforderlichen Kraftfahrern, Funkern un... mehr lesen...


§ 20 BUV § 20

(1) Die technische Gruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, zwei Maschinisten sowie dem Rettungs-, dem Geräte- und dem Sicherungstrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).(2) Die technische Gruppe ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug,... mehr lesen...


§ 19 BUV § 19

(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten. mehr lesen...


§ 18 BUV § 18

(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Fun... mehr lesen...


§ 17 BUV § 17

(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, dem Melder, dem Maschinisten sowie dem Angriffs-, dem Wasser- und dem Schlauchtrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).(2) Bei der Tanklöschgruppe kann der Schlauchtrupp entfallen.(3) Die Löschgruppe ist mit einem für den Bra... mehr lesen...


§ 16 BUV § 16

(1) Die Einsatzleistung der Feuerwehr erfolgt bei Einsätzen im Sinne von § 1 durch taktische Einheiten. Taktische Einheiten sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Bränden, Unfällen und El... mehr lesen...


§ 15 BUV § 15

(1) Nach jedem Einsatz ist ein Einsatzbericht entsprechend den vom Landesfeuerwehrkommandanten herauszugebenden Richtlinien zu verfassen und dem Landesfeuerwehrkommando unverzüglich vorzulegen.(2) Alle Einsatzberichte sind vom Landesfeuerwehrkommando statistisch zu erfassen und auszuwerten. Das E... mehr lesen...


§ 14 BUV § 14

(1) Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist dessen Ursache zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben.(2) Diese Erhebungen obliegen der Behörde (§ 5). § 22 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in ... mehr lesen...


§ 13 BUV § 13

(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat fü... mehr lesen...


§ 12 BUV § 12

(1) Nach Bekämpfung eines Brandes ist eine Brandwache einzurichten, sofern dies notwendig ist, um einen Wiederausbruch zu verhindern oder andere Gefahren abzuwehren.(2) Die Einteilung der Brandwache (Kommandant, Mannschaft, Ausrüstung) obliegt dem Feuerwehr-Einsatzleiter. Für die Brandwache sind ... mehr lesen...


§ 11 BUV § 11

(1) Eingriffe in Rechte Dritter sind1.die Inanspruchnahme von Personen,2.die Inanspruchnahme von Sachen und3.das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeitennach § 9 Bgld. FWG 1994 oder sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 erfolg... mehr lesen...


§ 10 BUV § 10

Jede Feuerwehr (jedes Feuerwehrmitglied) ist verpflichtet, einer ihr (ihm) geltenden Alarmierung Folge zu leisten (§ 26 Bgld. FWG 1994). mehr lesen...


§ 9 BUV § 9

(1) Bei jedem Einsatz sind die taktischen und technischen Grundregeln nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beachten.(2) Der Einsatzleiter hat die Lage zu erkunden, zu beurteilen, einen Entschluß über die zu setzenden Maßnahmen zu fassen, die erforderlichen Weisungen zu erteilen und deren Durchfü... mehr lesen...


§ 8 BUV § 8

(1) Alle im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitglieder sind verpflichtet, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.(2) Vorgesetzter ist1.der Behörden-Einsatzleiter gegenüber den im Einsatz befindlichen Behördenorganen, dem Feuerwehr-Einsatzleiter und den Einsatzleitern sonstiger Einsatzkräfte;2... mehr lesen...


§ 7 BUV § 7

(1) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat eine Einsatzleitstelle zu errichten und diese bei Bedarf deutlich sichtbar zu kennzeichnen.(2) Der Einsatzleitstelle obliegt die Unterstützung des Feuerwehr-Einsatzleiters in allen Führungs- und Versorgungsangelegenheiten.(3) Die Einsatzleitstelle ist mit Perso... mehr lesen...


§ 6 BUV § 6

(1) Die Leitung des Feuerwehreinsatzes obliegt dem nach dem Ort des Einsatzes zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten sonstigen Feuerwehrmit... mehr lesen...


§ 5 BUV § 5

(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Bei Einsätzen im Sinne von § 1 ist, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes angeordnet ist, der Bürgermeister Behörden-Einsatzleiter.(2) Bei Einsätzen, die nicht der örtlichen Feuer- und Gef... mehr lesen...


§ 4 BUV § 4

(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) sind vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Alarmplan und eine Alarmierungsordnung auszuarbeiten.(2) Durch den Alarmplan ist sicherzustellen, daß im Einsatzfall außer der Feuerwehr auch Behörden, Hilfs- und Rettungsdi... mehr lesen...


§ 3 BUV § 3

(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) müssen die notwendigen Einrichtungen zur Warnung der Bevölkerung und zur Alarmierung der Feuerwehr, mindestens aber eine Sirene und eine Brandmeldestelle, vorhanden sein.(2) Als überörtliche Warn- und Alarmeinrichtungen m... mehr lesen...


§ 2 BUV § 2

(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch1.Betätigung des Feuerwehrnotrufes (Verst... mehr lesen...


§ 1 BUV § 1

Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt1.zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei);2.zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und3.zur Abwehr und... mehr lesen...


Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift (BUV) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1995 betreffend die Brand- und Unfallbekämpfung und die Maßnahmen bei Elementarereignissen (Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift - BUV)StF: LGBl. Nr. 86/1995 Änderung LGBl. Nr. 34/2014Präambel/Promulgationsklausel Auf... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung (Bgld. FV) aktualisiert


§ 6 Bgld. FV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft. mehr lesen...


§ 5 Bgld. FV Ausgleichskasse

Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:1.die Entschädigung gemäß § 4;2.die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994;3.die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Flei... mehr lesen...


§ 4 Bgld. FV Entschädigungen

(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich... mehr lesen...


§ 3 Bgld. FV Meldung des Fleischuntersuchungsorganes

(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen:1.Name und Adresse des Gebührenpflichtigen2.Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen3.Art der Untersuchungen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches4.Angabe über zurückgele... mehr lesen...


§ 2 Bgld. FV Zuschläge

(1) Für sämtliche nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen wird ein Zuschlag für die Ausgleichskasse in Höhe der im § 1 Spalte 3 angeführten Beträge festgelegt.(2) Für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschauen und Überprüfungen gemäß § 28 ... mehr lesen...


§ 1 Bgld. FV Gebührenhöhe

(1) Die zu entrichtenden Gesamtgebühren (Spalte 1), bestehend aus der Grundgebühr (Spalte 2) und dem Ausgleichskassenzuschlag (Spalte 3), werden wie folgt festgelegt:   Gesamt-gebührGrund-gebührAusgleichs-kassenzu-schlag1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier   a)bei Einhufern und Rinder... mehr lesen...


Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung (Bgld. FV) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. November 1995 über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren (Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)StF: LGBl. Nr. 74/1995 Änderung LGBl. Nr. 61/1998 (VfGH)LGBl. Nr. 2/2002LGBl. Nr. 26/2005Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten (Bgld. PG-K) aktualisiert


§ 3 Bgld. PG-K In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) Der Titel und §§ 1, 2, 2a und 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(3) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...


§ 2b Bgld. PG-K Weisungszusammenhang

Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe der KRAGES und die mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebun... mehr lesen...


§ 2a Bgld. PG-K Zuweisung von Landesbediensteten an einen von

(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, können ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer der KRAGES einem von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (im Folge... mehr lesen...


§ 2 Bgld. PG-K Vertretung des Dienstgebers; Dienstbehörde

(1) Die KRAGES hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei der KRAGES ihren Dienst versehen, selbständig zu erledigen und zu entscheiden. Da... mehr lesen...


§ 1 Bgld. PG-K Zuweisung von Landesbediensteten an die KRAGES; Dienstaufsicht

(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland (KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.(2) Sonstige Land... mehr lesen...


Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten (Bgld. PG-K) Fundstelle

Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten im Krankenanstaltenbereich (Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K)StF: LGBl. Nr. 1/1993 (XVI. Gp. RV 212 AB 226) Änderung LGBl. Nr. 10/2009 (XIX. Gp. RV 913 AB 957)LGBl. Nr. 54/2015 (XXI. Gp. RV 81 AB 100)P... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung (Bgld. KM) aktualisiert


§ 9 Bgld. KM Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. mehr lesen...


§ 8 Bgld. KM Übergangsbestimmungen

In der Übergangszeit bis 31.12.1993 darf stabilisierter einwandfreier Klärschlamm ohne zusätzliche Hygienisierung in den Monaten Oktober, November, Dezember auf Wiesen und Weiden aufgebracht werden. mehr lesen...


§ 7 Bgld. KM Lieferschein

Der Lieferschein gem. § 8 Abs. 3 Bgld. Bodenschutzgesetz ist nach dem Muster der Anlage D zu gestatten. mehr lesen...


§ 6 Bgld. KM Aufbringung

(1) Die nach dem Gutachten über die Bodeneignung zulässige Menge an Klärschlamm oder Müllkompost ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen.(2) Jährlich darf die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebrachte Stickstofffracht über Klärschlamm und/oder Müllkompost bei Flächen ohne Gründec... mehr lesen...


§ 5 Bgld. KM Aufbewahrung der Zeugnisse und Gutachten

Die Untersuchungszeugnisse bzw. Gutachten gemäß § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 4 der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. mehr lesen...


§ 4 Bgld. KM Jährliche zulässige Schadstofffrachten

(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:  AckerlandWiesen und WeidenZink ................50002500 Kupfer ............1250625 Chrom ............1250625 Blei ................1250625 Nickel... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KM Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm, Müllkompost und Boden

(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KM Beschaffenheit der Aufbringungsfläche

(1) Landwirtschaftliche Böden, auf denen erstmalig Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:organische Substanz (Humusgehalt), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Carbonate, ... mehr lesen...


§ 1 Bgld. KM Beschaffenheit des Klärschlammes und des Müllkompostes

(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen:Wassergehalt, Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamt-Stickstoff, Organisch gebundener Stickstoff, Amonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff... mehr lesen...


Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung (Bgld. KM) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 1991 über die Aufbringung von Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden (Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung)StF: LGBl. Nr. 82/1991 Änderung LGBl. Nr. 4/2001Präambel/Promulgationsklausel Gemäß... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

16 Paragrafen zu Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 (Bgld. KG 1989) aktualisiert


§ 14 Bgld. KG 1989 Inkrafttreten,

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. März 1990 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1.das Gesetz vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 8/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 25/1967, über die Verpflichtung zum Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und die Art ihrer Benützung (Bgld. Kanalanschlußgesetz).2.§ ... mehr lesen...


§ 13 Bgld. KG 1989 Übergangsbestimmungen

(1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlu... mehr lesen...


§ 12 Bgld. KG 1989 Dingliche Wirkung von Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen

Allen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 10 - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnac... mehr lesen...


§ 11 Bgld. KG 1989 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.(2) Für die Verpflichtung der Anschlußpflichtigen nach § 5 Abs. 1 sowie zur Vollziehung der §§ 6 und 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.(3) (Anm.: ent... mehr lesen...


§ 10 Bgld. KG 1989 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer seine Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die bewilligte öffentlic... mehr lesen...


§ 9 Bgld. KG 1989 Schmutzwasserentsorgung von Bauten oder sonstigen

(1) Die Eigentümer von Bauten oder sonstigen Anlagen, die in Gewässern auf der Erdoberfläche (Tagwässer) liegen, haben unbeschadet der bezughabenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 alle anfallenden Schmutzwässer in dichten und abflußlosen Behältern zu sammeln und nachweislich durch gem... mehr lesen...


§ 8 Bgld. KG 1989 Einleitungsverbote in öffentliche Kanalisationsanlagen

(1) Die Einleitung von festen oder sich leicht verfilzenden Gegenständen oder zähflüssigen Abfallstoffen, die eine Verstopfung der Rohre herbeiführen könnten, in die Kanalisationsanlage ist unzulässig. Insbesondere gilt dies für Feststoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben wie Hefe- und Trubstof... mehr lesen...


§ 7 Bgld. KG 1989 Auflassung bestehender Anlagen

Spätestens drei Monate nach Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat der Eigentümer der Anschlußgrundfläche Anlagen, die bisher der Abwasserentsorgung dienten, wie Hauskläranlagen, Sickergruben, Senkgruben, Seifenabscheider, außer Betrieb zu setzen. Diese Anlagen sind zu entleeren und ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. KG 1989 Inanpruchnahme fremden Grundes

(1) Ist der Anschluß eines Hauskanals an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar, ist der Eigentümer des fremden Grundes verpflichtet, die Herstellung und den... mehr lesen...


§ 5 Bgld. KG 1989 Anschluß

(1) Wenn eine künftige Anschlußverpflichtung der Anschlußgrundfläche vorhersehbar ist, sind die Anschlußkanäle (§ 1 Abs. 7) vom Kanalisationsunternehmer im Zuge der Errichtung des Sammelkanals jedenfalls soweit herzustellen, daß bei der Errichtung der Hauskanäle (§ 1 Abs. 8) keine Beeinträchtigun... mehr lesen...


§ 4 Bgld. KG 1989 Befreiung von der Anschlußpflicht

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder einer anderen Anlage von der Verpflichtung zum Anschluß zu befreien, wenn1.die Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft sowie für Bauten des Antra... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KG 1989 Anschlußverpflichtung und Festsetzung der Anschlußfrist

(1) Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Sammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs. 1 glei... mehr lesen...


§ 2a Bgld. KG 1989 Kanalanschlußpflicht der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in jenen Gebieten zu sorgen, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten Abwässer von mehr als 2.000 Einwohnerwerten (EW) anfallen.(2) Diese Verpflich... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KG 1989 Anschlußpflicht

(1) Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlußverpflichtungsbescheides des § 3 in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...


§ 1 Bgld. KG 1989 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen.(2) Schmutzwasser ist in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt ... mehr lesen...


Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 (Bgld. KG 1989) Fundstelle

Gesetz vom 22. Jänner 1990 über den Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über Aufhebung einer Bestimmung der Bgld. Bauordnung (Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989) StF: LGBl. Nr. 27/1990 (XV. Gp. IA 351 AB 379) Änderung LGBl. Nr. 47/1999 (XVII. Gp. RV 659 AB 6... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz (Bgld. LFG) aktualisiert


§ 13 Bgld. LFG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 12 Bgld. LFG Übergangsbestimmungen

(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vo... mehr lesen...


§ 11 Bgld. LFG Erstellung

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 31. Dezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses... mehr lesen...


§ 10 Bgld. LFG Anfragerecht

(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung zu stellen.(2) Das befragte Mitglied der Landesregierun... mehr lesen...


§ 9 Bgld. LFG Sitzungen

(1) In der konstituierenden Sitzung des Beirates ist der Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; dieser vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat der Partei anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt.(2) Vor Amt... mehr lesen...


§ 8 Bgld. LFG Zusammensetzung und Bestellung

(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in ... mehr lesen...


§ 7 Bgld. LFG Einrichtung

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls... mehr lesen...


§ 6 Bgld. LFG Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Burgenländische Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von einzelnen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirts... mehr lesen...


§ 5 Bgld. LFG Arbeitsprogramme

(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.(2) Die Arbeitsprogramme haben die zu fördernden Maßnahmen, das Ausmaß sowie die Art der Förderung ... mehr lesen...


§ 4 Bgld. LFG Richtlinien

(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1 Abs. 2) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen. In den Richtlinien können unter Bedachtnahme auf die verschiednen Förderungssparten... mehr lesen...


§ 3 Bgld. LFG Art der Förderung

Die Förderung kann erfolgen durch1.nicht rückzahlbare Zinsen, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;2.nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;3.Dienst- und Sachleistungen;4.Beratung, Schulung und Forschung. mehr lesen...


§ 2 Bgld. LFG Grundsätze

(1) Förderungen dürfen nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes und dem Entwicklungsprogramm erfolgen (§ 7 Raumplanungsgesetz).(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf1.die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Förderungsziele;2.... mehr lesen...


§ 1 Bgld. LFG Zielsetzungen

(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft im Burgenland ist vom Land als Träger von Privatrechten zu fördern.(2) Ziel der Förderung ist1.die Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere der landwirtschaftlichen Voll-, Zu-... mehr lesen...


Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz (Bgld. LFG) Fundstelle

Gesetz vom 29. Juni 1987 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland (Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz)StF: LGBl. Nr. 59/1987 (XIV. Gp. RV 288 AB 298) Änderung LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

35 Paragrafen zu Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (Bgld. LPG) aktualisiert


§ 34 Bgld. LPG (weggefallen)

§ 34 Bgld. LPG (weggefallen) seit 19.03.1987 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 Bgld. LPG

Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlag... mehr lesen...


§ 32 Bgld. LPG § 32

(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig... mehr lesen...


§ 31 Bgld. LPG

(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuß weiterzug... mehr lesen...


§ 30 Bgld. LPG

Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bunde... mehr lesen...


§ 29 Bgld. LPG § 29

(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 A... mehr lesen...


§ 28 Bgld. LPG § 28

(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) bestimmten Persona... mehr lesen...


§ 27 Bgld. LPG

(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor E... mehr lesen...


§ 26 Bgld. LPG § 26

(1) Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststell... mehr lesen...


§ 25 Bgld. LPG

Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten. mehr lesen...


§ 24 Bgld. LPG § 24

(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten... mehr lesen...


§ 23 Bgld. LPG § 23

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erford... mehr lesen...


§ 22 Bgld. LPG § 22

(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung zu machen:a)wenn ein Tatbe... mehr lesen...


§ 21 Bgld. LPG

(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen. mehr lesen...


§ 20 Bgld. LPG

(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat ... mehr lesen...


§ 19 Bgld. LPG § 19

Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können. mehr lesen...


§ 18 Bgld. LPG § 18

(1) Unterausschüsse des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) haben aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem U... mehr lesen...


§ 17 Bgld. LPG § 17

(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß entha... mehr lesen...


§ 16 Bgld. LPG

(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 6) zu verlesen.(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogl... mehr lesen...


§ 15 Bgld. LPG

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:a)den Tag und die Dauer der Sitzung;b)die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;c)die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;d)die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn dieses abgeändert... mehr lesen...


§ 14 Bgld. LPG § 14

(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls he... mehr lesen...


§ 13 Bgld. LPG

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.(3) Die Feststellung des Abs... mehr lesen...


§ 12 Bgld. LPG

(1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung besti... mehr lesen...


§ 11 Bgld. LPG Abstimmung

(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs... mehr lesen...


§ 10 Bgld. LPG

(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erör... mehr lesen...


§ 9 Bgld. LPG

(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitg... mehr lesen...


§ 8 Bgld. LPG Debatte

(1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeld... mehr lesen...


§ 7 Bgld. LPG

Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der D... mehr lesen...


§ 6 Bgld. LPG

Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- un... mehr lesen...


§ 5 Bgld. LPG § 5

(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.(2) Die Tagesordnung i... mehr lesen...


§ 4 Bgld. LPG § 4

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes f... mehr lesen...


§ 3 Bgld. LPG § 3

Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig (§ 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfäh... mehr lesen...


§ 2 Bgld. LPG

Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. mehr lesen...


§ 1 Bgld. LPG § 1

(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verstän... mehr lesen...


Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (Bgld. LPG) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 1969 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- u... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

32 Paragrafen zu Bgld. Gemeindeverbandsgesetz (Bgld. GVG) aktualisiert


§ 31 Bgld. GVG

(1) Durch dieses Gesetz werden bestehende landesgesetzliche Vorschriften über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden nicht berührt.(2) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.(3) Der 6. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009 tritt rückwirkend mit 31. Dezemb... mehr lesen...


§ 30 Bgld. GVG Kostenaufteilung

Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl dieser Gemeinden aufzuteilen. mehr lesen...


§ 29 Bgld. GVG Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Obfrau oder dem Obmann als Vorsitzende oder Vorsitzender und den übrigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines Mitglieds der Verbandsversammlung erfolgt durch jene Person, die es als Bürgermeisteri... mehr lesen...


§ 28 Bgld. GVG Obfrau, Obmann

(1) Obfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.(3) ... mehr lesen...


§ 27 Bgld. GVG Organe

Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sinda)die Obfrau oder der Obmann undb)die Verbandsversammlung. mehr lesen...


§ 26 Bgld. GVG § 26

Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz oder im Wege der Vollziehung des Bundes gebildet werden, gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...


§ 25 Bgld. GVG Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme von Kundmachungen nach § 21 solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 24 Bgld. GVG Aufsicht

Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des 6. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils gelte... mehr lesen...


§ 23 Bgld. GVG Haushaltsführung

Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. mehr lesen...


§ 22 Bgld. GVG Beschwerde

Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen. mehr lesen...


§ 21 Bgld. GVG Kundmachung von Verordnungen

(1) Verordnungen gemäß §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 18 Abs. 1 und 20 sind von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Dauer des Anschlages hat zwei Wochen zu betragen.(2) Verordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobm... mehr lesen...


§ 20 Bgld. GVG Änderung der Satzung und Auflösung des

(1) Änderungen der Satzung haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 18 zu erfolgen.(2) Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sinngemäß. mehr lesen...


§ 19 Bgld. GVG Übertragener Wirkungsbereich

(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dies... mehr lesen...


§ 18 Bgld. GVG Bildung durch Verordnung

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden.... mehr lesen...


§ 17 Bgld. GVG Auflösung des Gemeindeverbandes

(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgta)durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen oderb)durch Verordnung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden, wennaa)eine geordnete Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht ... mehr lesen...


§ 16 Bgld. GVG Beitritt und Austritt von Gemeinden

(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.(2) Bei der Beschlußfassung über den Austritt einer Gemein... mehr lesen...


§ 15 Bgld. GVG Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung

(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für di... mehr lesen...


§ 14 Bgld. GVG Entscheidung über Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung. mehr lesen...


§ 13 Bgld. GVG Kostenersätze

(1) Der durch Einnamen nicht gedeckte Aufwand des Gemeindeverbandes ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.(2) Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln. Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes des Gemeindeverbandes hat unter Berücksichtigunga)des Nutzens, den die einzelne... mehr lesen...


§ 12 Bgld. GVG Schriftliche Ausfertigungen, Urkunden

(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann, Urkunden über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 9 Abs. 4 lit. d vom Verbandsvorstand abzuschließen sind, vom Verbandsobmann und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes oder im Falle des § 8 Abs. 4 lit. i von einem we... mehr lesen...


§ 11 Bgld. GVG Geschäftsführung

Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, § 45 Abs. 1 bis 5, § 45 Abs. 6 erster Satz und § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden ... mehr lesen...


§ 10 Bgld. GVG Verbandsobmann

(1) Dem Verbandsobmann obliegena)die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,b)die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse,c)die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz,d)die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes einschließlich der Le... mehr lesen...


§ 9 Bgld. GVG Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestellen.(2) Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beginnt mit der Bestellung se... mehr lesen...


§ 8 Bgld. GVG Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus gewählten Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jedes zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit wenigstens einer Stimme vertreten sein. Ist ein Verband... mehr lesen...


§ 7 Bgld. GVG Organe des Gemeindeverbandes

(1) Organe des Gemeindeverbandes sinda)die Verbandsversammlung,b)der Verbandsvorstand,c)der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter.(2) Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. GVG Name und Sitz des Gemeindeverbandes

(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ zusammen mit der Nennung des Aufgabenbereiches voranzustellen. Er hat eine örtliche Bestimmung zu enthalten und ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des A... mehr lesen...


§ 5 Bgld. GVG Satzung

Die Satzung hat zu enthaltena)Name und Sitz des Gemeindeverbandes;b)Namen der beteiligten Gemeinden;c)Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;d)Organe des Gemeindeverbandes, einschließlich der Bestellung, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegiale... mehr lesen...


§ 4 Bgld. GVG Bildung durch Vereinbarung

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.(2) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der Gemeinden und die Satzung zu enthalten. Die Vereinbarung ist schri... mehr lesen...


§ 3 Bgld. GVG Rechtliche Stellung

Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. mehr lesen...


§ 2 Bgld. GVG Bildung von Gemeindeverbänden

Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgta)durch schriftliche Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oderb)unmittelbar durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde. mehr lesen...


§ 1 Bgld. GVG Anwendungsbereich

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben der Gemeinde können Gemeindeverbände gebildet werden.(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Aufgaben können solche des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.(3) E... mehr lesen...


Bgld. Gemeindeverbandsgesetz (Bgld. GVG) Fundstelle

Gesetz vom 17. Dezember 1986 über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden (Bgld. Gemeindeverbandsgesetz)StF: LGBl. Nr. 20/1987 (XIV. Gp. RV 223 AB 225) Änderung LGBl. Nr. 43/2009 (XIX. Gp. IA 1102 AB 1114)LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

41 Paragrafen zu Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG (K-LHG) aktualisiert


§ 35 K-LHG (weggefallen)

§ 35 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 K-LHG (weggefallen)

§ 34 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 K-LHG (weggefallen)

§ 33 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 K-LHG (weggefallen)

§ 32 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-LHG (weggefallen)

§ 31 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-LHG (weggefallen)

§ 30 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 29a K-LHG (weggefallen)

§ 29a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-LHG (weggefallen)

§ 29 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-LHG (weggefallen)

§ 28 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-LHG (weggefallen)

§ 27 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-LHG (weggefallen)

§ 26 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-LHG (weggefallen)

§ 25 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-LHG (weggefallen)

§ 24 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23a K-LHG (weggefallen)

§ 23a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-LHG (weggefallen)

§ 23 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-LHG (weggefallen)

§ 22 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-LHG (weggefallen)

§ 21 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-LHG (weggefallen)

§ 20 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-LHG (weggefallen)

§ 19 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-LHG (weggefallen)

§ 18 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-LHG (weggefallen)

§ 17 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-LHG (weggefallen)

§ 16 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-LHG (weggefallen)

§ 15 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-LHG (weggefallen)

§ 14 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-LHG (weggefallen)

§ 13 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12b K-LHG (weggefallen)

§ 12b K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12a K-LHG (weggefallen)

§ 12a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-LHG (weggefallen)

§ 12 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-LHG (weggefallen)

§ 11 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-LHG (weggefallen)

§ 10 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-LHG (weggefallen)

§ 9 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-LHG (weggefallen)

§ 8 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-LHG (weggefallen)

§ 7 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-LHG (weggefallen)

§ 6 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5a K-LHG (weggefallen)

§ 5a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-LHG (weggefallen)

§ 5 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-LHG (weggefallen)

§ 4 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-LHG (weggefallen)

§ 3 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-LHG (weggefallen)

§ 2 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-LHG (weggefallen)

§ 1 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG (K-LHG) Fundstelle

Übertragung von Beteiligungen(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der1.Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v), 2.Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g), 3.Kärntner ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Auflösung der Kärntner Landesholding (K-AL) aktualisiert


§ 6 K-AL § 6

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 5 K-AL § 5

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten. mehr lesen...


§ 4 K-AL § 4

(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der A... mehr lesen...


§ 3 K-AL § 3

(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt n... mehr lesen...


§ 2 K-AL § 2

(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der1.Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v),2.Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g),3.Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft ... mehr lesen...


§ 1 K-AL § 1

(1) Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl. Nr. 37/199... mehr lesen...


Auflösung der Kärntner Landesholding (K-AL) Fundstelle

Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wirdStF: LGBl. Nr. 28/2016 Änderung LGBl Nr 15/2017 in Bearbeitung mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 31-40 von 347