Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:1.die Entschädigung gemäß § 4;2.die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994;3.die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Flei... mehr lesen...
(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich... mehr lesen...
(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen:1.Name und Adresse des Gebührenpflichtigen2.Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen3.Art der Untersuchungen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches4.Angabe über zurückgele... mehr lesen...
(1) Für sämtliche nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen wird ein Zuschlag für die Ausgleichskasse in Höhe der im § 1 Spalte 3 angeführten Beträge festgelegt.(2) Für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschauen und Überprüfungen gemäß § 28 ... mehr lesen...
(1) Die zu entrichtenden Gesamtgebühren (Spalte 1), bestehend aus der Grundgebühr (Spalte 2) und dem Ausgleichskassenzuschlag (Spalte 3), werden wie folgt festgelegt: Gesamt-gebührGrund-gebührAusgleichs-kassenzu-schlag1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier a)bei Einhufern und Rinder... mehr lesen...
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. November 1995 über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren (Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)StF: LGBl. Nr. 74/1995 Änderung LGBl. Nr. 61/1998 (VfGH)LGBl. Nr. 2/2002LGBl. Nr. 26/2005Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) Der Titel und §§ 1, 2, 2a und 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(3) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...
Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe der KRAGES und die mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebun... mehr lesen...
(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, können ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer der KRAGES einem von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (im Folge... mehr lesen...
(1) Die KRAGES hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei der KRAGES ihren Dienst versehen, selbständig zu erledigen und zu entscheiden. Da... mehr lesen...
(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland (KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.(2) Sonstige Land... mehr lesen...
Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten im Krankenanstaltenbereich (Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K)StF: LGBl. Nr. 1/1993 (XVI. Gp. RV 212 AB 226) Änderung LGBl. Nr. 10/2009 (XIX. Gp. RV 913 AB 957)LGBl. Nr. 54/2015 (XXI. Gp. RV 81 AB 100)P... mehr lesen...
In der Übergangszeit bis 31.12.1993 darf stabilisierter einwandfreier Klärschlamm ohne zusätzliche Hygienisierung in den Monaten Oktober, November, Dezember auf Wiesen und Weiden aufgebracht werden. mehr lesen...
Der Lieferschein gem. § 8 Abs. 3 Bgld. Bodenschutzgesetz ist nach dem Muster der Anlage D zu gestatten. mehr lesen...
(1) Die nach dem Gutachten über die Bodeneignung zulässige Menge an Klärschlamm oder Müllkompost ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen.(2) Jährlich darf die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebrachte Stickstofffracht über Klärschlamm und/oder Müllkompost bei Flächen ohne Gründec... mehr lesen...
Die Untersuchungszeugnisse bzw. Gutachten gemäß § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 4 der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. mehr lesen...
(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden: AckerlandWiesen und WeidenZink ................50002500 Kupfer ............1250625 Chrom ............1250625 Blei ................1250625 Nickel... mehr lesen...
(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der... mehr lesen...
(1) Landwirtschaftliche Böden, auf denen erstmalig Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:organische Substanz (Humusgehalt), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Carbonate, ... mehr lesen...
(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen:Wassergehalt, Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamt-Stickstoff, Organisch gebundener Stickstoff, Amonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff... mehr lesen...
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 1991 über die Aufbringung von Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden (Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung)StF: LGBl. Nr. 82/1991 Änderung LGBl. Nr. 4/2001Präambel/Promulgationsklausel Gemäß... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. März 1990 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1.das Gesetz vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 8/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 25/1967, über die Verpflichtung zum Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und die Art ihrer Benützung (Bgld. Kanalanschlußgesetz).2.§ ... mehr lesen...
(1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlu... mehr lesen...
Allen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 10 - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnac... mehr lesen...
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.(2) Für die Verpflichtung der Anschlußpflichtigen nach § 5 Abs. 1 sowie zur Vollziehung der §§ 6 und 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.(3) (Anm.: ent... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer seine Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die bewilligte öffentlic... mehr lesen...
(1) Die Eigentümer von Bauten oder sonstigen Anlagen, die in Gewässern auf der Erdoberfläche (Tagwässer) liegen, haben unbeschadet der bezughabenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 alle anfallenden Schmutzwässer in dichten und abflußlosen Behältern zu sammeln und nachweislich durch gem... mehr lesen...
(1) Die Einleitung von festen oder sich leicht verfilzenden Gegenständen oder zähflüssigen Abfallstoffen, die eine Verstopfung der Rohre herbeiführen könnten, in die Kanalisationsanlage ist unzulässig. Insbesondere gilt dies für Feststoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben wie Hefe- und Trubstof... mehr lesen...
Spätestens drei Monate nach Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat der Eigentümer der Anschlußgrundfläche Anlagen, die bisher der Abwasserentsorgung dienten, wie Hauskläranlagen, Sickergruben, Senkgruben, Seifenabscheider, außer Betrieb zu setzen. Diese Anlagen sind zu entleeren und ... mehr lesen...
(1) Ist der Anschluß eines Hauskanals an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar, ist der Eigentümer des fremden Grundes verpflichtet, die Herstellung und den... mehr lesen...
(1) Wenn eine künftige Anschlußverpflichtung der Anschlußgrundfläche vorhersehbar ist, sind die Anschlußkanäle (§ 1 Abs. 7) vom Kanalisationsunternehmer im Zuge der Errichtung des Sammelkanals jedenfalls soweit herzustellen, daß bei der Errichtung der Hauskanäle (§ 1 Abs. 8) keine Beeinträchtigun... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder einer anderen Anlage von der Verpflichtung zum Anschluß zu befreien, wenn1.die Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft sowie für Bauten des Antra... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Sammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs. 1 glei... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in jenen Gebieten zu sorgen, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten Abwässer von mehr als 2.000 Einwohnerwerten (EW) anfallen.(2) Diese Verpflich... mehr lesen...
(1) Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlußverpflichtungsbescheides des § 3 in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...
(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen.(2) Schmutzwasser ist in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt ... mehr lesen...
Gesetz vom 22. Jänner 1990 über den Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über Aufhebung einer Bestimmung der Bgld. Bauordnung (Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989) StF: LGBl. Nr. 27/1990 (XV. Gp. IA 351 AB 379) Änderung LGBl. Nr. 47/1999 (XVII. Gp. RV 659 AB 6... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vo... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 31. Dezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses... mehr lesen...
(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung zu stellen.(2) Das befragte Mitglied der Landesregierun... mehr lesen...
(1) In der konstituierenden Sitzung des Beirates ist der Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; dieser vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat der Partei anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt.(2) Vor Amt... mehr lesen...
(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in ... mehr lesen...
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Burgenländische Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von einzelnen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirts... mehr lesen...
(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.(2) Die Arbeitsprogramme haben die zu fördernden Maßnahmen, das Ausmaß sowie die Art der Förderung ... mehr lesen...
(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1 Abs. 2) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen. In den Richtlinien können unter Bedachtnahme auf die verschiednen Förderungssparten... mehr lesen...
Die Förderung kann erfolgen durch1.nicht rückzahlbare Zinsen, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;2.nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;3.Dienst- und Sachleistungen;4.Beratung, Schulung und Forschung. mehr lesen...
(1) Förderungen dürfen nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes und dem Entwicklungsprogramm erfolgen (§ 7 Raumplanungsgesetz).(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf1.die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Förderungsziele;2.... mehr lesen...
(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft im Burgenland ist vom Land als Träger von Privatrechten zu fördern.(2) Ziel der Förderung ist1.die Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere der landwirtschaftlichen Voll-, Zu-... mehr lesen...
Gesetz vom 29. Juni 1987 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland (Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz)StF: LGBl. Nr. 59/1987 (XIV. Gp. RV 288 AB 298) Änderung LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat beschlossen: mehr lesen...
§ 34 Bgld. LPG (weggefallen) seit 19.03.1987 weggefallen. mehr lesen...
Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlag... mehr lesen...
(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig... mehr lesen...
(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuß weiterzug... mehr lesen...
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bunde... mehr lesen...
(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 A... mehr lesen...
(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) bestimmten Persona... mehr lesen...
(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor E... mehr lesen...
(1) Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststell... mehr lesen...
Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten. mehr lesen...
(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten... mehr lesen...
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erford... mehr lesen...
(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung zu machen:a)wenn ein Tatbe... mehr lesen...
(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen. mehr lesen...
(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat ... mehr lesen...
Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können. mehr lesen...
(1) Unterausschüsse des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) haben aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem U... mehr lesen...
(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß entha... mehr lesen...
(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 6) zu verlesen.(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogl... mehr lesen...
(1) Das Protokoll hat zu enthalten:a)den Tag und die Dauer der Sitzung;b)die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;c)die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;d)die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn dieses abgeändert... mehr lesen...
(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls he... mehr lesen...
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.(3) Die Feststellung des Abs... mehr lesen...
(1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung besti... mehr lesen...
(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs... mehr lesen...
(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erör... mehr lesen...
(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitg... mehr lesen...
(1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeld... mehr lesen...
Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der D... mehr lesen...
Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- un... mehr lesen...
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.(2) Die Tagesordnung i... mehr lesen...
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes f... mehr lesen...
Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig (§ 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfäh... mehr lesen...
Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. mehr lesen...
(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verstän... mehr lesen...
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 1969 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- u... mehr lesen...
(1) Durch dieses Gesetz werden bestehende landesgesetzliche Vorschriften über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden nicht berührt.(2) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.(3) Der 6. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009 tritt rückwirkend mit 31. Dezemb... mehr lesen...
Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl dieser Gemeinden aufzuteilen. mehr lesen...
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Obfrau oder dem Obmann als Vorsitzende oder Vorsitzender und den übrigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines Mitglieds der Verbandsversammlung erfolgt durch jene Person, die es als Bürgermeisteri... mehr lesen...
(1) Obfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.(3) ... mehr lesen...
Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sinda)die Obfrau oder der Obmann undb)die Verbandsversammlung. mehr lesen...
Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz oder im Wege der Vollziehung des Bundes gebildet werden, gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme von Kundmachungen nach § 21 solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des 6. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils gelte... mehr lesen...
Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. mehr lesen...
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen. mehr lesen...
(1) Verordnungen gemäß §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 18 Abs. 1 und 20 sind von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Dauer des Anschlages hat zwei Wochen zu betragen.(2) Verordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobm... mehr lesen...
(1) Änderungen der Satzung haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 18 zu erfolgen.(2) Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sinngemäß. mehr lesen...
(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dies... mehr lesen...
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden.... mehr lesen...
(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgta)durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen oderb)durch Verordnung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden, wennaa)eine geordnete Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht ... mehr lesen...
(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.(2) Bei der Beschlußfassung über den Austritt einer Gemein... mehr lesen...
(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für di... mehr lesen...
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung. mehr lesen...
(1) Der durch Einnamen nicht gedeckte Aufwand des Gemeindeverbandes ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.(2) Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln. Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes des Gemeindeverbandes hat unter Berücksichtigunga)des Nutzens, den die einzelne... mehr lesen...
(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann, Urkunden über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 9 Abs. 4 lit. d vom Verbandsvorstand abzuschließen sind, vom Verbandsobmann und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes oder im Falle des § 8 Abs. 4 lit. i von einem we... mehr lesen...
Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, § 45 Abs. 1 bis 5, § 45 Abs. 6 erster Satz und § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden ... mehr lesen...
(1) Dem Verbandsobmann obliegena)die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,b)die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse,c)die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz,d)die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes einschließlich der Le... mehr lesen...
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestellen.(2) Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beginnt mit der Bestellung se... mehr lesen...
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus gewählten Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jedes zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit wenigstens einer Stimme vertreten sein. Ist ein Verband... mehr lesen...
(1) Organe des Gemeindeverbandes sinda)die Verbandsversammlung,b)der Verbandsvorstand,c)der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter.(2) Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund ... mehr lesen...
(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ zusammen mit der Nennung des Aufgabenbereiches voranzustellen. Er hat eine örtliche Bestimmung zu enthalten und ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des A... mehr lesen...
Die Satzung hat zu enthaltena)Name und Sitz des Gemeindeverbandes;b)Namen der beteiligten Gemeinden;c)Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;d)Organe des Gemeindeverbandes, einschließlich der Bestellung, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegiale... mehr lesen...
(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.(2) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der Gemeinden und die Satzung zu enthalten. Die Vereinbarung ist schri... mehr lesen...
Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. mehr lesen...
Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgta)durch schriftliche Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oderb)unmittelbar durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde. mehr lesen...
(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben der Gemeinde können Gemeindeverbände gebildet werden.(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Aufgaben können solche des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.(3) E... mehr lesen...
Gesetz vom 17. Dezember 1986 über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden (Bgld. Gemeindeverbandsgesetz)StF: LGBl. Nr. 20/1987 (XIV. Gp. RV 223 AB 225) Änderung LGBl. Nr. 43/2009 (XIX. Gp. IA 1102 AB 1114)LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
Übertragung von Beteiligungen(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der1.Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v), 2.Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g), 3.Kärntner ... mehr lesen...
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten. mehr lesen...
(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der A... mehr lesen...
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt n... mehr lesen...
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der1.Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v),2.Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g),3.Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft ... mehr lesen...
(1) Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl. Nr. 37/199... mehr lesen...
Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wirdStF: LGBl. Nr. 28/2016 Änderung LGBl Nr 15/2017 in Bearbeitung mehr lesen...
(1) Für die Auflösung des Fonds ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Auflösung des Fonds kann erst erfolgen, wenn die Aufgaben des Fonds gemäß § 3 vollständig erfüllt sind.(2) Bei der Auflösung des Fonds werden die Art der Durchführung der Liquidation und die Verwendung des Vermögens bestimmt. ... mehr lesen...
Rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge durch den Fonds gemäß § 3 Abs. 1 gelten nicht als Großvorhaben im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kärntner Landesrechnungshofgesetzes 1996 – K-LRHG, LGBl. Nr. 91/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012. mehr lesen...
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten. mehr lesen...
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen. mehr lesen...
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die aufgabengemäße Verwendung des Vermögens des Fonds.(2) Au... mehr lesen...
Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung:1.der Voranschlag und dessen Änderungen,2.der Jahresabschluss,3.die Geschäftsordnung des Kuratoriums,4.die Entlastung des Kuratoriums,5.die Veräußerung von Beteiligungen,6.die Übernahme von Haftungen durch den Fonds. mehr lesen...
(1) Die Gebarung des Fonds hat sich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Fonds nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie ve... mehr lesen...
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:1.Zuwendungen aus Mitteln des Landes,2.Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,3.die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,4.durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse. mehr lesen...
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach arbeits- oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zu... mehr lesen...
(1) Die Mitarbeiter des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen. mehr lesen...
(1) Beim Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insb... mehr lesen...
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen. mehr lesen...
(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratori... mehr lesen...
(1) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen:1.Personen, die dem Kuratorium angehören;2.die Mitglieder des Vorstandes;3.der Aufsichtskommissär (Stellvertreter);4.Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden.(2) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Zwei Mitglieder des Kuratoriums gemeinsam oder der Vorstand können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzügli... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkv... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch1.Ende der Funktionsdauer,2.Verzicht,3.Abberufung,4.Tod,5.Auflösung des Fonds.(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums ab... mehr lesen...
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat der Bundesminister für Finanzen. Die Landesregierung hat innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen, der Landesregierung den Vo... mehr lesen...
Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten. mehr lesen...
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch1.Ende der Funktionsdauer,2.Verzicht,3.Abberufung,4.Tod,5. Auflösung des Fonds.(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzub... mehr lesen...
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Unternehmen betreiben, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellsch... mehr lesen...
(1) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die das Kuratorium für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 ergeben.(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretu... mehr lesen...
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.(2) Der Vorstand hat die für die Aufgabenerfüllung gemäß § 3 erforderlichen Handlungen zu setzen. Es ist ein Konzept zum Erwerb von Schuldtitel bzw. zur Leistung entsprechender Au... mehr lesen...
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Best... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen di... mehr lesen...
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen:1.der Vorstand und2.das Kuratorium.(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem Vorstand d... mehr lesen...
(1) Aufgabe des Fonds ist1.Schuldtitel, für die durch Landesgesetz eine Haftung des Landes angeordnet wurde, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art. 13 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,... mehr lesen...
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, sowie de... mehr lesen...
Gesetz vom 5. November 2015, mit dem der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingerichtet wird (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz - K-AFG)StF: LGBl. Nr. 65/2015 Änderung LGBl Nr 78/2015LGBl Nr 52/2016LGBl Nr 15/2017Anmerkung In Bearbeitung mehr lesen...