§ 66 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Gemeindevermögen einschließlich seiner Änderungen ist nach den Vermögensgruppen in Vermögensverzeichnisse (Vermögensnachweise) einzutragen§ 66 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Vermögensverzeichnisse sind in Kartei- oder Listenform zu führen. Die Eintragungen in die Vermögensverzeichnisse sind laufend geordnet vorzunehmen und auf das Finanzjahr abzustimmen.

(3) Jeder Zu- oder Abgang am Gemeindevermögen ist einem mit der Führung der Gemeindekasse betrauten Bediensteten durch Ab- oder Zugangsanordnung des Anweisungsberechtigten anzuzeigen. Liegt der Vermögensveränderung eine haushaltswirksame Verrechnung zugrunde, so kann die Ab- oder Zugangsanordnung auch mit einem entsprechenden Vermerk auf der Einnahme- oder Ausgabeanweisung (Umbuchungsanweisung) erteilt werden.

(4) Die Eintragungsgrundlagen für die Vermögensaufschreibungen sind bei der Belegablage für die Haushaltsbuchhaltung oder, wenn keine haushaltswirksame Verrechnung zugrunde liegt, in eigenen, auf die Zweckerfordernisse der einzelnen Vermögensgruppen abgestimmten Ordnern oder anderen Belegablagesystemen zu verwahren. Zwischen der Ablage und den Eintragungen in die Vermögensverzeichnisse ist ein unmittelbarer Bezug herzustellen. Auf den Belegen ist die Eintragung in das Vermögensverzeichnis durch Angabe eines Hinweises unter Beisetzung des Datums sowie der Unterschrift des die Eintragung vornehmenden Bediensteten zu bescheinigen.

(5) Jeder Vermögensteil ist einem Verwaltungszweig (Unter- bzw. Teilabschnitt) zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, daß im Bedarfsfall das auf jeden Verwaltungszweig entfallende Vermögen ohne besonderen Aufwand aus dem gesamten Gemeindevermögen herausgelöst werden kann.

(6) Die geldwerten (kapitalwerten) Rechte, die Rücklagen, die noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und Verwaltungsschulden, die Darlehensschulden und die summenmäßig feststellbaren Haftungen sind mit dem Nennwert auszuweisen. Der Wert der Wertpapiere und Anteile sowie der Wert von Rechten auf Nutzung oder Leistung sind nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010, zu berechnen. Das übrige Gemeindevermögen ist bestandsmäßig zu erfassen.

(7) Eine laufende Bewertung der unbeweglichen und beweglichen Sachen ist nur dann vorzunehmen, wenn es sich um das Eigentum von Betrieben, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen handelt, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen. In diesem Falle hat die Bewertung und Abschreibung nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.

(8) In die Vermögensnachweise über die Rücklagen (einschließlich der inneren Darlehen), über die Schulden einschließlich der Darlehen und darlehensähnlichen Schulden und noch nicht fälligen Verwaltungsschulden, über noch nicht fällige Verwaltungsforderungen, Beteiligungen, Wertpapiere und Bürgschaften und sonstige Haftungen sind außer den erforderlichen Nachweisen zum Rechnungsabschluß nachstehende Angaben aufzunehmen:

1.

Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

2.

Datum der Eintragung,

3.

Nummer des Beleges,

4.

Finanzjahr.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2019
(1) Das Gemeindevermögen einschließlich seiner Änderungen ist nach den Vermögensgruppen in Vermögensverzeichnisse (Vermögensnachweise) einzutragen§ 66 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Vermögensverzeichnisse sind in Kartei- oder Listenform zu führen. Die Eintragungen in die Vermögensverzeichnisse sind laufend geordnet vorzunehmen und auf das Finanzjahr abzustimmen.

(3) Jeder Zu- oder Abgang am Gemeindevermögen ist einem mit der Führung der Gemeindekasse betrauten Bediensteten durch Ab- oder Zugangsanordnung des Anweisungsberechtigten anzuzeigen. Liegt der Vermögensveränderung eine haushaltswirksame Verrechnung zugrunde, so kann die Ab- oder Zugangsanordnung auch mit einem entsprechenden Vermerk auf der Einnahme- oder Ausgabeanweisung (Umbuchungsanweisung) erteilt werden.

(4) Die Eintragungsgrundlagen für die Vermögensaufschreibungen sind bei der Belegablage für die Haushaltsbuchhaltung oder, wenn keine haushaltswirksame Verrechnung zugrunde liegt, in eigenen, auf die Zweckerfordernisse der einzelnen Vermögensgruppen abgestimmten Ordnern oder anderen Belegablagesystemen zu verwahren. Zwischen der Ablage und den Eintragungen in die Vermögensverzeichnisse ist ein unmittelbarer Bezug herzustellen. Auf den Belegen ist die Eintragung in das Vermögensverzeichnis durch Angabe eines Hinweises unter Beisetzung des Datums sowie der Unterschrift des die Eintragung vornehmenden Bediensteten zu bescheinigen.

(5) Jeder Vermögensteil ist einem Verwaltungszweig (Unter- bzw. Teilabschnitt) zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, daß im Bedarfsfall das auf jeden Verwaltungszweig entfallende Vermögen ohne besonderen Aufwand aus dem gesamten Gemeindevermögen herausgelöst werden kann.

(6) Die geldwerten (kapitalwerten) Rechte, die Rücklagen, die noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und Verwaltungsschulden, die Darlehensschulden und die summenmäßig feststellbaren Haftungen sind mit dem Nennwert auszuweisen. Der Wert der Wertpapiere und Anteile sowie der Wert von Rechten auf Nutzung oder Leistung sind nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010, zu berechnen. Das übrige Gemeindevermögen ist bestandsmäßig zu erfassen.

(7) Eine laufende Bewertung der unbeweglichen und beweglichen Sachen ist nur dann vorzunehmen, wenn es sich um das Eigentum von Betrieben, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen handelt, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen. In diesem Falle hat die Bewertung und Abschreibung nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.

(8) In die Vermögensnachweise über die Rücklagen (einschließlich der inneren Darlehen), über die Schulden einschließlich der Darlehen und darlehensähnlichen Schulden und noch nicht fälligen Verwaltungsschulden, über noch nicht fällige Verwaltungsforderungen, Beteiligungen, Wertpapiere und Bürgschaften und sonstige Haftungen sind außer den erforderlichen Nachweisen zum Rechnungsabschluß nachstehende Angaben aufzunehmen:

1.

Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

2.

Datum der Eintragung,

3.

Nummer des Beleges,

4.

Finanzjahr.

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