§ 55 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 55 K-GHO

Sachbuch für das Vermögen

Die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Änderungen der Vermögensbestände sind im Sachbuch (in Sachkonten) für das Vermögen zu verzeichnen seit 31.12.2019 weggefallen. Für die einzelnen Vermögensarten (§ 64) ist ein Sachbuch (Sachkonten) zu führen. Im Sachbuch ist der Bestand des Vermögens zu Beginn des Finanzjahres, dessen Veränderungen während des Finanzjahres und der Bestand am Ende des Finanzjahres nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 55 K-GHO

Sachbuch für das Vermögen

Die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Änderungen der Vermögensbestände sind im Sachbuch (in Sachkonten) für das Vermögen zu verzeichnen seit 31.12.2019 weggefallen. Für die einzelnen Vermögensarten (§ 64) ist ein Sachbuch (Sachkonten) zu führen. Im Sachbuch ist der Bestand des Vermögens zu Beginn des Finanzjahres, dessen Veränderungen während des Finanzjahres und der Bestand am Ende des Finanzjahres nachzuweisen.

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