§ 27e K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Personen, die schulübergreifend für übergeordnete Aufgaben der Brandbekämpfung gemäß § 25 Abs. 4 § 27e K-LGdes Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) zuständig sind (Brandschutzbeauftragte), sind

a)

für allgemeinbildende Pflichtschulen und

b)

für Fachberufsschulen

von der Landesregierung zu bestellen seit 31.12.2018 weggefallen. Dabei sind für allgemein bildende Pflichtschulen (lit. a) mindestens für jeden Bezirk ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter und für jeden Standort einer Fachberufschule (lit. b) ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung an den einzelnen allgemein bildenden Pflichtschulen und Fachberufschulen (Brandwarte) und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind (§ 25 Abs. 4 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter zu erfolgen.

(3) Die Bestellung von Personen, die für die Erste Hilfe (Ersthelfer) zuständig sind (§ 26 Abs. 3 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter zu erfolgen.

(4) Die Bestellung der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) des Einvernehmens mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung gemäß § 10 PVG.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.2018
(1) Personen, die schulübergreifend für übergeordnete Aufgaben der Brandbekämpfung gemäß § 25 Abs. 4 § 27e K-LGdes Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) zuständig sind (Brandschutzbeauftragte), sind

a)

für allgemeinbildende Pflichtschulen und

b)

für Fachberufsschulen

von der Landesregierung zu bestellen seit 31.12.2018 weggefallen. Dabei sind für allgemein bildende Pflichtschulen (lit. a) mindestens für jeden Bezirk ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter und für jeden Standort einer Fachberufschule (lit. b) ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung an den einzelnen allgemein bildenden Pflichtschulen und Fachberufschulen (Brandwarte) und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind (§ 25 Abs. 4 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter zu erfolgen.

(3) Die Bestellung von Personen, die für die Erste Hilfe (Ersthelfer) zuständig sind (§ 26 Abs. 3 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter zu erfolgen.

(4) Die Bestellung der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) des Einvernehmens mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung gemäß § 10 PVG.

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