§ 6 K-LFBAO

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 6

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule

 

(l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.

 

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

 

(3) Wird in einem Ausbildungsgebiet kein Fachkurs angeboten, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs zu bestimmen, den der Lehrling zu besuchen hat, sofern für den Lehrling der Besuch dieses Ausbildungskurses in einem anderen Bundesland aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

§ 6

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule

 

(l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.

 

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

 

(3) Wird in einem Ausbildungsgebiet kein Fachkurs angeboten, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs zu bestimmen, den der Lehrling zu besuchen hat, sofern für den Lehrling der Besuch dieses Ausbildungskurses in einem anderen Bundesland aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.

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