§ 7 K-VSG

Kärntner Vergnügungssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am

15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 4 bis 6a endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6a gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein. Dies gilt in gleicher Weise für Spielapparate

(4) Abweichend von Abs. 3 beginnt und Geldspielapparateendet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Abs. 4 und 5 bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz bewilligungspflichtig sindder Zahl der Kalendertage zu entrichten.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 25.11.1982 bis 28.02.2013

(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am

15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 4 bis 6a endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6a gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein. Dies gilt in gleicher Weise für Spielapparate

(4) Abweichend von Abs. 3 beginnt und Geldspielapparateendet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Abs. 4 und 5 bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz bewilligungspflichtig sindder Zahl der Kalendertage zu entrichten.

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