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Einnahme- und Ausgabeanweisungen
(1) Die Einnahmeanweisung und die Auszahlungsanweisung sind grundsätzlich für jede Zahlung einzeln durch Kassenanweisungen zu erteilen seit 31.12.2019 weggefallen. Für mehrere sachlich zusammengehörende Zahlungen ist eine Sammelanweisung zulässig. Wenn Zahlungen gleicher Art regelmäßig wiederkehren, dürfen Daueranweisungen, jedoch nur für das laufende Finanzjahr, ausgestellt werden.
(2) Jede Anweisung hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Den Anweisungen sind nach Tunlichkeit die die Zahlung begründenden Unterlagen, wie Rechnungen, anzuschließen.
(4) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs 2 aufgezählten Angaben zu enthalten, sofern diese nicht direkt aus dem Beleg hervorgehen.
(5) Die Ausgabe von Repräsentationsmitteln ist bis zu einem Gesamtausmaß von höchstens 10 v. H. ihrer veranschlagten Höhe ohne Beleg zulässig. Für jene Ausgaben, für die eine Quittung des Empfängers nicht üblich ist, dürfen Eigenbelege erstellt werden.
Einnahme- und Ausgabeanweisungen
(1) Die Einnahmeanweisung und die Auszahlungsanweisung sind grundsätzlich für jede Zahlung einzeln durch Kassenanweisungen zu erteilen seit 31.12.2019 weggefallen. Für mehrere sachlich zusammengehörende Zahlungen ist eine Sammelanweisung zulässig. Wenn Zahlungen gleicher Art regelmäßig wiederkehren, dürfen Daueranweisungen, jedoch nur für das laufende Finanzjahr, ausgestellt werden.
(2) Jede Anweisung hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Den Anweisungen sind nach Tunlichkeit die die Zahlung begründenden Unterlagen, wie Rechnungen, anzuschließen.
(4) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs 2 aufgezählten Angaben zu enthalten, sofern diese nicht direkt aus dem Beleg hervorgehen.
(5) Die Ausgabe von Repräsentationsmitteln ist bis zu einem Gesamtausmaß von höchstens 10 v. H. ihrer veranschlagten Höhe ohne Beleg zulässig. Für jene Ausgaben, für die eine Quittung des Empfängers nicht üblich ist, dürfen Eigenbelege erstellt werden.