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(1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.
(2) Die Gemeinde darf die Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid untersagen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird.
(1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.
(2) Die Gemeinde darf die Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid untersagen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird.