In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe1.Pension: jede wiederkehrende Leistung, diea)Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengem... mehr lesen...
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Abs. 3 Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerp... mehr lesen...
(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.(2) Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden ... mehr lesen...
Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden. mehr lesen...
Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezembe... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(3) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in K... mehr lesen...
Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)StF: BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.) Änderung BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. ... mehr lesen...
Sind nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten ... mehr lesen...
Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt-entfaltet ein auf deren Basis vorgenommener Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungswirkung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988; der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten kann im Wege der Veranlagung erfolgen;-gehen diese in die Bi... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP-Anschaffungskosten-VO)StF: BGBl. II Nr. 94/2012 Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 wird verordnet: mehr lesen...
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmit... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank der E‒Contr... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenha... mehr lesen...
(1) Anträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Ereignisse anz... mehr lesen...
(1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.(2) Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Rich... mehr lesen...
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtl... mehr lesen...
(1) Unternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes be... mehr lesen...
(1) Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen – unbeschadet des Abs. 3 – für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.(2) Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur... mehr lesen...
Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation oder der E-Control zwecks Eingabe in die Preistransparenzdatenbank mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit di... mehr lesen...
Wer1.einer auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,2.den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder3.der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2zuwiderhandelt, begeht, sof... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich1.des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und2.der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *) in Kraft.(1a) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BG... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)StF: BGBl. Nr. 761/1992 (NR: GP XVIII RV 668 AB 787 S. 88. BR: AB 4370 S. 561.)[CELEX-Nr.: 376L0491, 390L0377, 389L0105, 379L... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die R... mehr lesen...
Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannte... mehr lesen...
(1) Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach... mehr lesen...
Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. mehr lesen...
(1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattu... mehr lesen...
Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern:1.Schülerzeitungen;2.Kursbücher und Fahrpläne (aus... mehr lesen...
(1) Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit A... mehr lesen...
(1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermitteln... mehr lesen...
Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bund... mehr lesen...
(1) Von jedem sonstigen Medienwerk gemäß § 43a Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn de... mehr lesen...
Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. mehr lesen...
Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferung... mehr lesen...
Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:1.Schülerzeitungen;2.Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerb... mehr lesen...
Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort gena... mehr lesen...
Medieninhaber können sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 43b Abs. 6 MedienG jedenfalls folgender Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren bedienen:1.Übermittlung von Zugangsdaten zu über http- oder https-Protokoll im Internet verfügbaren Medieninhalten, aufgrund derer die Ös... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1.die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, und2.die Verordnung des Bundeskanzlers über die An... mehr lesen...
Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV)StF: BGBl. II Nr. 271/2009 Änderung BGBl. II Nr. 95/2010Präambel/Promulgat... mehr lesen...
Zusatzstoff-Verordnung (ZuV) Fundstelle seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
(1) Einem Bundesbeamten, der nach einer nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StBGl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, längstens j... mehr lesen...
Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des ... mehr lesen...
Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen. mehr lesen...
(1) Von der Anrechnung sind ausgeschlossen:a)Zeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,b)Zeiten, die bereits durch Gewährung eines außerorden... mehr lesen...
(1) Einem Bundesbeamten, der als Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A oder B, als Richter, als staatsanwaltschaftlicher Beamter, als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 1 oder als Berufsoffiziera)nach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuerkennung eines lauf... mehr lesen...
(1) Die Anrechnung von Zeiten gemäß den §§ 1 und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß § 5 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.(2) Die Anrechnung von Zeiten und di... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesbeamten.(2) Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach § 5 gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Versorg... mehr lesen...
(1) Soweit der Bund für die gemäß §§ 1 und 2 als ruhegenußfähig angerechneten Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, hat der Bundesbeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Bundesbeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen über. Die... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bu... mehr lesen...
(1) Werden nach diesem Bundesgesetz, nach einer gleichartigen Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder nach gleichartigen Landesgesetzen Zeiten als ruhegenußfähige Zeiten angerechnet, die zugleich Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach de... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.(2) Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der Geburtsjahrgänge vor1894vom 1. Jänner 1970 an, 1894 bis 1899vom 1. Jänner 1971 an, 1900 bis 1906vom 1. Jänner 1972 an, bei Bediensteten sp... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist. mehr lesen...
Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über die Anrechnung von Ruhestandszeiten und über die Gewährung von Zulagen an Bundesbeamte (Zwischenzeitengesetz)StF: BGBl. Nr. 295/1969 (NR: GP XI RV 378 AB 1351 S. 145. BR: S. 280.) mehr lesen...
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die1.einem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkun... mehr lesen...
(1) Die zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.(2) Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Gerä... mehr lesen...
Es dürfen ausschließlich folgende Gefriermittel in unmittelbarem Kontakt mit den tiefgefrorenen Lebensmitteln verwendet werden:–Luft,–Stickstoff,–Kohlendioxid. mehr lesen...
(1) Die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf -18 ºC oder niedriger gehalten werden.(2) Beim Versand sowie beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsver... mehr lesen...
Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen ge... mehr lesen...
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Leben... mehr lesen...
Tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene LebensmittelStF: BGBl. Nr. 201/1994 [CELEX-Nr.: 389L0108] Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durc... mehr lesen...
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Fundstelle seit 15.09.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1) Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.(2) Spielzeug, das §§ 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und A... mehr lesen...
Die Kennzeichnungselemente sind1.der Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,2.die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaft... mehr lesen...
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschi... mehr lesen...
(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in de... mehr lesen...
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben aufgrund dieser Verordnung ist der Hersteller oder der Importeur im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich. mehr lesen...
Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Spielzeug (Spielzeugkennzeichnungsverordnung)StF: BGBl. Nr. 1029/1994 [CELEX-Nr.: 388L0378 und 393L0068] Änderung BGBl. II Nr. 139/2012 [CELEX-Nr.: 32009L0048]Präambel/Promulgationsklausel A... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. mehr lesen...
Magnetspielzeugverordnung (MSpV) Fundstelle seit 10.03.2012 weggefallen. mehr lesen...