§ 1.Paragraph eins, In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe1.Ziffer einsPension: jede wiederkehrende Leistung, diea)Litera aBeamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Abs. 3 Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.(2)Absatz 2Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen ... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden. mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen. Die im Paragraph 2, genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach P... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.(2)Absatz 2Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nac... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt T... mehr lesen...
Paragraph eins, Sind nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht... mehr lesen...
Paragraph 2, Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt mehr lesen...
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Erei... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.Behörde im Sinne des Paragraph 3, ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.(2)Absatz 2Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grun... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/E... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen – unbeschadet des Abs. 3 – für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermi... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation oder der E-Control zwecks Eingabe in die Preistransparenzdatenbank mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, ... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Wer1.Ziffer einseiner auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins a,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung,2.Ziffer 2den Bes... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich1.Ziffer einsdes § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 unddes Paragraph 2,, des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 10, Ziffer 3, mit 15. Dezember 1992 und2.Ziffer 2der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttr... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die R... mehr lesen...
§ 1. Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgen... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung... mehr lesen...
§ 3. Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellu... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzug... mehr lesen...
§ 5. Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern: Für die im Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthal... mehr lesen...
(1)Absatz einsElektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissens... mehr lesen...
§ 8. Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon jedem sonstigen Medienwerk gemäß § 43a Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach... mehr lesen...
§ 10. Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerk... mehr lesen...
§ 12. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:1.Ziffer einsSchülerzeitungen;2.Ziffer 2Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solc... mehr lesen...
§ 13. Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
§ 14. Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dor... mehr lesen...
§ 15. Medieninhaber können sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 43b Abs. 6 MedienG jedenfalls folgender Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren bedienen:1.Ziffer einsÜbermittlung von Zugangsdaten zu über http- oder https-Protokoll im Internet verfügbaren Medieninhalten, aufg... mehr lesen...
§ 16. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, und2.Ziffer 2die Verordnung des B... mehr lesen...
Zusatzstoff-Verordnung (ZuV) Fundstelle seit 13.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Bundesbeamten, der nach einer nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, l... mehr lesen...
Paragraph 2, Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 ... mehr lesen...
Paragraph 3, Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen. Bei der Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sind die vom Bundesbeamten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Anrechnung sind ausgeschlossen:a)Litera aZeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,b)Litera bZeiten, die bereits durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Bundesbeamten, der als Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A oder B, als Richter, als staatsanwaltschaftlicher Beamter, als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 1 oder als Berufsoffiziera)Litera anach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anrechnung von Zeiten gemäß den §§ 1 und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß § 5 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.Die Anrechnung von Zeiten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesbeamten.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den Paragraphen eins und... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Bund für die gemäß §§ 1 und 2 als ruhegenußfähig angerechneten Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, hat der Bundesbeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Bundesbeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Orga... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden nach diesem Bundesgesetz, nach einer gleichartigen Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder nach gleichartigen Landesgesetzen Zeiten als ruhegenußfähige Zeiten angerechnet, die zugleich Versicherungszeiten in der Pensionsversicheru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.(2)Absatz 2Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der GeburtsjahrgängeDie Gewährung von Zulagen gemäß den Paragraphen 5 und 9 Absatz eins, wird frühestens wirksam für Bedienst... mehr lesen...
Paragraph 12, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die1.Ziffer einseinem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.(2)Absatz 2Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilf... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Es dürfen ausschließlich folgende Gefriermittel in unmittelbarem Kontakt mit den tiefgefrorenen Lebensmitteln verwendet werden: mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf -18 ºC oder niedriger gehalten werden.(2)Absatz 2Beim Versand sowie beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs-... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor d... mehr lesen...
(1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefror... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden. mehr lesen...
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Fundstelle seit 15.09.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSpielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Kennzeichnungselemente sind1.Ziffer einsder Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,2.Ziffer 2die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Impor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, so... mehr lesen...
Paragraph 5, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben aufgrund dieser Verordnung ist der Hersteller oder der Importeur im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich. mehr lesen...
Paragraph 6, Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Spielze... mehr lesen...
Paragraph 7, Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG ü... mehr lesen...
Magnetspielzeugverordnung (MSpV) Fundstelle seit 10.03.2012 weggefallen. mehr lesen...