§ 182 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden§ 182 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen.

(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden§ 182 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen.

(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

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