Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen§ 38 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
|
| |||||||||
|
|
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen§ 38 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
|
| |||||||||
|
|
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.