§ 38 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. (2)Absatz 2Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. 1.Ziffer einsder Berufsangehörigen,
    2. 2.Ziffer 2der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
    3. 3.Ziffer 3der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. 4.Ziffer 4der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    5. 5.Ziffer 5anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  6. (6)Absatz 6Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
  7. (7)Absatz 7Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2mindestens drei Prüfungskommissäre.
  8. (8)Absatz 8Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
§ 38 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. (2)Absatz 2Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. 1.Ziffer einsder Berufsangehörigen,
    2. 2.Ziffer 2der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
    3. 3.Ziffer 3der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. 4.Ziffer 4der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    5. 5.Ziffer 5anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  6. (6)Absatz 6Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
  7. (7)Absatz 7Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2mindestens drei Prüfungskommissäre.
  8. (8)Absatz 8Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
§ 38 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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