§ 113 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 114 Gebrauch zu machen.Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß Paragraph 114, Gebrauch zu machen.
  2. (2)Absatz 2Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet sichDie Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Absatz 2, zu leistenden Entgelts richtet sich
    1. 1.Ziffer einsnach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
  4. (4)Absatz 4Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.
§ 113 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsFortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 114 Gebrauch zu machen.Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß Paragraph 114, Gebrauch zu machen.
  2. (2)Absatz 2Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet sichDie Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Absatz 2, zu leistenden Entgelts richtet sich
    1. 1.Ziffer einsnach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
  4. (4)Absatz 4Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.
§ 113 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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