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(1) Von jedem sonstigen Medienwerk gemäß § 43a Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
(2) Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
(1) Von jedem sonstigen Medienwerk gemäß § 43a Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
(2) Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.