§ 29 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsbetriebswirtschaftliche Steuerlehre,
    2. 2.Ziffer 2steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,
    3. 3.Ziffer 3Verfassung von Abgabenerklärungen und
    4. 4.Ziffer 4Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.
  3. (3)Absatz 3Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsErstellung von Jahresabschlüssen,
    2. 2.Ziffer 2Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
    3. 3.Ziffer 3Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
    4. 4.Ziffer 4Planungsrechnungen,
    5. 5.Ziffer 5Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
    6. 6.Ziffer 6Betriebsanalyse und
    7. 7.Ziffer 7Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Z 1 bis 6 angeführten Bereiche.Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Bereiche.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
§ 29 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsbetriebswirtschaftliche Steuerlehre,
    2. 2.Ziffer 2steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,
    3. 3.Ziffer 3Verfassung von Abgabenerklärungen und
    4. 4.Ziffer 4Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.
  3. (3)Absatz 3Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsErstellung von Jahresabschlüssen,
    2. 2.Ziffer 2Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
    3. 3.Ziffer 3Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
    4. 4.Ziffer 4Planungsrechnungen,
    5. 5.Ziffer 5Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
    6. 6.Ziffer 6Betriebsanalyse und
    7. 7.Ziffer 7Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Z 1 bis 6 angeführten Bereiche.Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Bereiche.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
§ 29 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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