§ 138 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandlung zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 138 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandlung zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 138 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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