Art. 2 § 2 PTG Transparenz von Gas- und Strompreisen

Preistransparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen der industriellen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rateszur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom 29. Juni 1990 [industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185/16 vom 1717.07.1990 S. Juli 199016 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG)], in der Fassung des Anhanges IBeschlusses 2007/XII Energie394/4.EG zur Änderung der BeitrittsakteRichtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11, verpflichtet ist. Die nähere RegelungDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und AbgabemengenForm der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgentreffen.

(2) Der Bundesminister für WirtschaftDie Ermittlung und Arbeit hat ErdgasVerarbeitung der erforderlichen Daten obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten,Wärmeversorgungsunternehmen und Österreichs E-Wirtschaft nach Maßgabe einer von diesen abzuschließenden Vereinbarung. Sofern binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verbandsowie Österreichs E-Wirtschaft abgeschlossen wird, kann der Elektrizitätsunternehmen ÖsterreichsBundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die E-Control mit der Durchführung der Ermittlung und Verarbeitung der Daten beauftragen. Die E-Control tritt in diesem Fall an die Stelle der Bundesanstalt Statistik Österreich.

(3) Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Abs. 2 beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und

(4) Die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle hat die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.

(3) Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs haben die ihnenihr von den Erdgasunternehmen bzw.und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend zusammenzufassen und aufzubereitenentsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und in dieser BearbeitungJugend gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und AufbereitungAllfällige Kosten der Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

(4) In der VerordnungVerarbeitung durch die gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehensbeauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.

(5) Sofern nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmensjeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Abs. 3 oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 oder eines Unternehmensein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

(6) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:

1.

die durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Strom in folgenden Kategorien:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe IA

< 20

Gruppe IB

20

< 500

Gruppe IC

500

< 2 000

Gruppe ID

2 000

< 20 000

Gruppe IE

20 000

< 70 000

Gruppe IF

70 000

≤ 150 000

2.

die durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Gas in folgenden Kategorien:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe I1

< 1 000

Gruppe I2

1 000

< 10 000

Gruppe I3

10 000

< 100 000

Gruppe I4

100 000

< 1 000 000

Gruppe I5

1 000 000

≤ 4 000 000

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 27.04.2002 bis 21.11.2011

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen der industriellen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rateszur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom 29. Juni 1990 [industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185/16 vom 1717.07.1990 S. Juli 199016 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG)], in der Fassung des Anhanges IBeschlusses 2007/XII Energie394/4.EG zur Änderung der BeitrittsakteRichtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11, verpflichtet ist. Die nähere RegelungDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und AbgabemengenForm der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgentreffen.

(2) Der Bundesminister für WirtschaftDie Ermittlung und Arbeit hat ErdgasVerarbeitung der erforderlichen Daten obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten,Wärmeversorgungsunternehmen und Österreichs E-Wirtschaft nach Maßgabe einer von diesen abzuschließenden Vereinbarung. Sofern binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verbandsowie Österreichs E-Wirtschaft abgeschlossen wird, kann der Elektrizitätsunternehmen ÖsterreichsBundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die E-Control mit der Durchführung der Ermittlung und Verarbeitung der Daten beauftragen. Die E-Control tritt in diesem Fall an die Stelle der Bundesanstalt Statistik Österreich.

(3) Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Abs. 2 beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und

(4) Die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle hat die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.

(3) Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs haben die ihnenihr von den Erdgasunternehmen bzw.und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend zusammenzufassen und aufzubereitenentsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und in dieser BearbeitungJugend gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und AufbereitungAllfällige Kosten der Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

(4) In der VerordnungVerarbeitung durch die gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehensbeauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.

(5) Sofern nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmensjeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Abs. 3 oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 oder eines Unternehmensein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

(6) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:

1.

die durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Strom in folgenden Kategorien:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe IA

< 20

Gruppe IB

20

< 500

Gruppe IC

500

< 2 000

Gruppe ID

2 000

< 20 000

Gruppe IE

20 000

< 70 000

Gruppe IF

70 000

≤ 150 000

2.

die durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Gas in folgenden Kategorien:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe I1

< 1 000

Gruppe I2

1 000

< 10 000

Gruppe I3

10 000

< 100 000

Gruppe I4

100 000

< 1 000 000

Gruppe I5

1 000 000

≤ 4 000 000

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