Art. 2 § 2 PTG Transparenz von Gas- und Strompreisen

Preistransparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. Nr. L 185/16 vom 17. Juli 1990 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs haben die ihnen von den Erdgasunternehmen bzw. von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und Aufbereitung der Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
  4. (4)Absatz 4In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.In der Verordnung gemäß Absatz 2, kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.
  5. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 S. 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 Sitzung 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 Sitzung 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.
  6. (2)Absatz 2Die Ermittlung und Verarbeitung der erforderlichen Daten obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und Österreichs E-Wirtschaft nach Maßgabe einer von diesen abzuschließenden Vereinbarung. Sofern binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen sowie Österreichs E-Wirtschaft abgeschlossen wird, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die E-Control mit der Durchführung der Ermittlung und Verarbeitung der Daten beauftragen. Die E-Control tritt in diesem Fall an die Stelle der Bundesanstalt Statistik Österreich.
  7. (3)Absatz 3Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Abs. 2 beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind.Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Absatz 2, beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erforderlich sind.
  8. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle hat die ihr von den Erdgasunternehmen und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben zusammenzufassen und entsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Allfällige Kosten der Verarbeitung durch die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.Die gemäß Absatz 2, beauftragte Stelle hat die ihr von den Erdgasunternehmen und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben zusammenzufassen und entsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Absatz eins, zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Allfällige Kosten der Verarbeitung durch die gemäß Absatz 2, beauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.
  9. (5)Absatz 5Sofern nur jeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Abs. 3 oder nur ein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 zu machen. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.Sofern nur jeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Absatz 3, oder nur ein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, zu machen. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.
  10. (6)Absatz 6Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 und Paragraph 24, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Strom in folgenden Kategorien:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe IA

< 20

Gruppe IB

20

< 500

Gruppe IC

500

< 2 000

Gruppe ID

2 000

< 20 000

Gruppe IE

20 000

< 70 000

Gruppe IF

70 000

≤ 150 000

  1. 2.Ziffer 2

    Industrielle Endverbraucher

    Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

    niedrigster Wert

    höchster Wert

    Gruppe I1

    < 1 000

    Gruppe I2

    1 000

    < 10 000

    Gruppe I3

    10 000

    < 100 000

    Gruppe I4

    100 000

    < 1 000 000

    Gruppe I5

    1 000 000

    ≤ 4 000 000

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 27.04.2002 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. Nr. L 185/16 vom 17. Juli 1990 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs haben die ihnen von den Erdgasunternehmen bzw. von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und Aufbereitung der Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
  4. (4)Absatz 4In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.In der Verordnung gemäß Absatz 2, kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.
  5. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 S. 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 Sitzung 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 Sitzung 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.
  6. (2)Absatz 2Die Ermittlung und Verarbeitung der erforderlichen Daten obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und Österreichs E-Wirtschaft nach Maßgabe einer von diesen abzuschließenden Vereinbarung. Sofern binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen sowie Österreichs E-Wirtschaft abgeschlossen wird, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die E-Control mit der Durchführung der Ermittlung und Verarbeitung der Daten beauftragen. Die E-Control tritt in diesem Fall an die Stelle der Bundesanstalt Statistik Österreich.
  7. (3)Absatz 3Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Abs. 2 beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind.Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Absatz 2, beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erforderlich sind.
  8. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle hat die ihr von den Erdgasunternehmen und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben zusammenzufassen und entsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Allfällige Kosten der Verarbeitung durch die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.Die gemäß Absatz 2, beauftragte Stelle hat die ihr von den Erdgasunternehmen und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben zusammenzufassen und entsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Absatz eins, zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Allfällige Kosten der Verarbeitung durch die gemäß Absatz 2, beauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.
  9. (5)Absatz 5Sofern nur jeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Abs. 3 oder nur ein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 zu machen. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.Sofern nur jeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Absatz 3, oder nur ein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, zu machen. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.
  10. (6)Absatz 6Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 und Paragraph 24, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Strom in folgenden Kategorien:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe IA

< 20

Gruppe IB

20

< 500

Gruppe IC

500

< 2 000

Gruppe ID

2 000

< 20 000

Gruppe IE

20 000

< 70 000

Gruppe IF

70 000

≤ 150 000

  1. 2.Ziffer 2

    Industrielle Endverbraucher

    Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

    niedrigster Wert

    höchster Wert

    Gruppe I1

    < 1 000

    Gruppe I2

    1 000

    < 10 000

    Gruppe I3

    10 000

    < 100 000

    Gruppe I4

    100 000

    < 1 000 000

    Gruppe I5

    1 000 000

    ≤ 4 000 000

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